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Negative Freiheitsdimension

Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die negative Freiheitsdimension eines Grundrechts bezeichnet das Recht des Einzelnen, eine bestimmte Verhaltensweise zu unterlassen, also nicht zu einem grundrechtlich geschützten Verhalten gezwungen zu werden; sie schützt vor staatlichem Zwang zur Vornahme einer Handlung, zur Mitgliedschaft oder zur Bekundung einer Überzeugung.

Merksatz

Auch staatlicher Zwang zur Grundrechtsausübung kann Freiheit beeinträchtigen.

Negative oder positive Freiheitsdimension?Links geht es um das Unterlassen, rechts um die Ausübung eines geschützten Verhaltens. Zwang zur Ausübung und Verbot der Ausübung wirken in entgegengesetzte Richtungen.
Negative Freiheitsdimension
Positive Freiheitsdimension
Geschützte Entscheidung
Ein geschütztes Verhalten unterlassen.
Ein geschütztes Verhalten ausüben.
Typischer Eingriff
Der Staat zwingt zur Ausübung.
Der Staat verbietet die Ausübung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die staatliche Schule verpflichtet die 18-jährige Schülerin Lea, jeden Morgen ein christliches Gebet mitzusprechen. Lea will dabei nicht mitbeten. Wenn sie schweigt, erhält sie einen schriftlichen Verweis.

Trifft „Negative Freiheitsdimension“ hier zu?

„Negative Freiheitsdimension“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtlich geschütztes Verhalten
    Das Beten ist als religiöse Betätigung grundrechtlich geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Staatlicher Zwang zur Ausübung
    Die Schule verlangt die Teilnahme am Gebet gegen Leas Willen und droht bei Nichtteilnahme eine Sanktion an.
    erfüllt
BFall B

Die 18-jährige Schülerin Lea möchte 1in der Pause allein und leise ein christliches Gebet sprechen. Ihre staatliche Schule verbietet ihr dies. Wenn sie dennoch betet, erhält sie einen schriftlichen Verweis.

Trifft „Negative Freiheitsdimension“ hier zu?

„Negative Freiheitsdimension“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatlicher Zwang zur Ausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtlich geschütztes Verhalten
    Auch dieses persönliche Gebet ist als religiöse Betätigung grundrechtlich geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Staatlicher Zwang zur Ausübung
    Die Schule verbietet das Beten, statt Lea dazu zu verpflichten; betroffen ist die positive Freiheitsdimension.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin staatliches Verbot der Grundrechtsausübung wird der negativen Freiheitsdimension zugeordnet.

RichtigEntscheidend ist hier der Schutz davor, durch den Staat zur Ausübung gezwungen zu werden.

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