Definitionen
Negative Publizität
§ 15 Abs. 1 HGB · ZivilrechtNegative Publizität bezeichnet den Grundsatz, dass eine eintragungspflichtige Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden kann, solange ihre Eintragung oder Bekanntmachung fehlt und der Dritte sie nicht kennt. Der Schutz richtet sich gegen denjenigen, dessen Angelegenheiten die Eintragung betrifft.
Der Schutz beruht auf fehlender Registerpublizität und setzt keine tatsächliche Einsicht in das Handelsregister voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paula betreibt als eingetragene Kauffrau einen Möbelhandel und hat Max die im Handelsregister vermerkte Prokura entzogen. 2Der Entzug wurde weder im Handelsregister vermerkt noch öffentlich bekannt gemacht. Max bestellt anschließend für Paulas Betrieb Waren bei 3Hugo, der vom Entzug nichts weiß. 4Paula lehnt die Bezahlung gegenüber Hugo allein wegen des Entzugs ab.
Trifft „Negative Publizität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragungspflichtige TatsacheDas Erlöschen der Prokura muss nach § 53 Abs. 2 HGB zur Eintragung angemeldet werden.
- 2erfülltFehlende Eintragung oder BekanntmachungEs fehlen sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung des Erlöschens.
- 3erfülltKeine Kenntnis des DrittenHugo kennt das Erlöschen der Prokura bei der Bestellung nicht.
- 4erfülltEigene Angelegenheit des EntgegenhaltendenPaula beruft sich auf das Erlöschen einer Prokura für ihren eigenen Betrieb.
1Paula betreibt als eingetragene Kauffrau einen Möbelhandel und hat Max die im Handelsregister vermerkte Prokura entzogen. 2Der Entzug wurde weder im Handelsregister vermerkt noch öffentlich bekannt gemacht. Max bestellt anschließend für Paulas Betrieb Waren bei Hugo, der zuvor Paulas Nachricht über den Entzug gelesen hat. 4Paula lehnt die Bezahlung gegenüber Hugo allein wegen des Entzugs ab.
Trifft „Negative Publizität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintragungspflichtige TatsacheDas Erlöschen der Prokura muss nach § 53 Abs. 2 HGB zur Eintragung angemeldet werden.
- 2erfülltFehlende Eintragung oder BekanntmachungEs fehlen sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung des Erlöschens.
- 3fehltKeine Kenntnis des DrittenHugo kennt den Entzug bereits vor der Bestellung aus Paulas Nachricht.
- 4erfülltEigene Angelegenheit des EntgegenhaltendenPaula beruft sich auf das Erlöschen einer Prokura für ihren eigenen Betrieb.
Typische Fehler
FehlerDie Wirkung einer vollständig eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache wird als negative Publizität eingeordnet.
RichtigNegative Publizität betrifft die fehlende Eintragung oder Bekanntmachung nach § 15 Abs. 1 HGB; die Wirkung vollständiger Registerpublizität regelt Absatz 2.
FehlerSchon fahrlässige Unkenntnis der Tatsache wird als Ausschlussgrund behandelt.
RichtigBloß fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, um den Schutz auszuschließen; erforderlich ist die tatsächliche Kenntnis der Tatsache.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema