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Negative Publizität

§ 15 Abs. 1 HGB · Zivilrecht

Negative Publizität bezeichnet den Grundsatz, dass eine eintragungspflichtige Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden kann, solange ihre Eintragung oder Bekanntmachung fehlt und der Dritte sie nicht kennt. Der Schutz richtet sich gegen denjenigen, dessen Angelegenheiten die Eintragung betrifft.

Merksatz

Der Schutz beruht auf fehlender Registerpublizität und setzt keine tatsächliche Einsicht in das Handelsregister voraus.

Schweigen oder unrichtiger Registerinhalt?Links fehlt die vollständige Registerpublizität; rechts ist die Eintragung unrichtig. Geschützt wird jeweils der Dritte, aber vor unterschiedlichen Registerlagen.
Negative Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB)
Positive Publizität (§ 15 Abs. 3 HGB)
Registerlage
Eintragung oder Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache fehlt.
Eine eintragungspflichtige und bekanntgemachte Tatsache ist unrichtig eingetragen.
Kenntnis des Dritten
Der Dritte kennt die Tatsache nicht.
Der Dritte kennt die Unrichtigkeit des Eintrags nicht.
Schutzwirkung
Die Tatsache kann nicht gegen den Dritten verwendet werden.
Der Dritte darf sich gegenüber dem Betroffenen auf den unrichtigen Eintrag berufen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paula betreibt als eingetragene Kauffrau einen Möbelhandel und hat Max die im Handelsregister vermerkte Prokura entzogen. 2Der Entzug wurde weder im Handelsregister vermerkt noch öffentlich bekannt gemacht. Max bestellt anschließend für Paulas Betrieb Waren bei 3Hugo, der vom Entzug nichts weiß. 4Paula lehnt die Bezahlung gegenüber Hugo allein wegen des Entzugs ab.

Trifft „Negative Publizität“ hier zu?

„Negative Publizität“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintragungspflichtige Tatsache
    Das Erlöschen der Prokura muss nach § 53 Abs. 2 HGB zur Eintragung angemeldet werden.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Eintragung oder Bekanntmachung
    Es fehlen sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung des Erlöschens.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Kenntnis des Dritten
    Hugo kennt das Erlöschen der Prokura bei der Bestellung nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Angelegenheit des Entgegenhaltenden
    Paula beruft sich auf das Erlöschen einer Prokura für ihren eigenen Betrieb.
    erfüllt
BFall B

1Paula betreibt als eingetragene Kauffrau einen Möbelhandel und hat Max die im Handelsregister vermerkte Prokura entzogen. 2Der Entzug wurde weder im Handelsregister vermerkt noch öffentlich bekannt gemacht. Max bestellt anschließend für Paulas Betrieb Waren bei Hugo, der zuvor Paulas Nachricht über den Entzug gelesen hat. 4Paula lehnt die Bezahlung gegenüber Hugo allein wegen des Entzugs ab.

Trifft „Negative Publizität“ hier zu?

„Negative Publizität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Kenntnis des Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintragungspflichtige Tatsache
    Das Erlöschen der Prokura muss nach § 53 Abs. 2 HGB zur Eintragung angemeldet werden.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Eintragung oder Bekanntmachung
    Es fehlen sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung des Erlöschens.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Kenntnis des Dritten
    Hugo kennt den Entzug bereits vor der Bestellung aus Paulas Nachricht.
    fehlt
  4. 4
    Eigene Angelegenheit des Entgegenhaltenden
    Paula beruft sich auf das Erlöschen einer Prokura für ihren eigenen Betrieb.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Wirkung einer vollständig eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache wird als negative Publizität eingeordnet.

RichtigNegative Publizität betrifft die fehlende Eintragung oder Bekanntmachung nach § 15 Abs. 1 HGB; die Wirkung vollständiger Registerpublizität regelt Absatz 2.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon fahrlässige Unkenntnis der Tatsache wird als Ausschlussgrund behandelt.

RichtigBloß fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, um den Schutz auszuschließen; erforderlich ist die tatsächliche Kenntnis der Tatsache.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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