Definitionen
Mitbürgschaft
§ 769 BGB · ZivilrechtEine Mitbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen; sie haften dem Gläubiger gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen haben.
Getrennte Bürgschaftserklärungen schließen die gesamtschuldnerische Haftung für dieselbe Schuld nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bank hat Lea 10.000 Euro geliehen. 1Anton und Bea geben der Bank jeweils eine selbst unterschriebene Erklärung, 2für die Rückzahlung dieser 10.000 Euro einzustehen, falls Lea nicht zahlt.
Trifft „Mitbürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere BürgenMit Anton und Bea übernehmen zwei Personen jeweils eine Bürgschaft.
- 2erfülltAbsicherung derselben VerbindlichkeitBeide Bürgschaften sichern dieselbe Rückzahlungspflicht der Lea gegenüber der Bank.
Eine Bank hat Lea und Tom aus zwei getrennten Verträgen jeweils 10.000 Euro geliehen. 1Anton und Bea geben der Bank jeweils eine selbst unterschriebene Erklärung: Anton steht nur für Leas Rückzahlung ein, falls Lea nicht zahlt, und Bea nur für Toms Rückzahlung, falls Tom nicht zahlt.
Trifft „Mitbürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere BürgenAnton und Bea übernehmen jeweils eine Bürgschaft gegenüber der Bank.
- 2fehltAbsicherung derselben VerbindlichkeitAnton sichert Leas Schuld, während Bea eine andere Schuld aus Toms Vertrag sichert.
Typische Fehler
FehlerDie Haftung gegenüber dem Gläubiger wird automatisch nach der Zahl der Mitbürgen aufgeteilt.
RichtigGegenüber dem Gläubiger gilt gesamtschuldnerische Haftung, keine automatische Aufteilung nach Köpfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema