Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Menschenmenge

§ 125 StGB · Strafrecht

Eine Menschenmenge ist eine größere, räumlich vereinigte Ansammlung von Personen, deren Zahl nicht sofort überschaubar ist und bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt.

Merksatz

Die Größe der Ansammlung muss Einzelne zahlenmäßig in den Hintergrund treten lassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mehrere Hundert Menschen stehen dicht beieinander auf einem Marktplatz und warten auf ein Konzert. Während Einzelne weggehen und andere hinzukommen, bleiben die Reihen dicht besetzt.

Trifft „Menschenmenge“ hier zu?

„Menschenmenge“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Räumliche Vereinigung von Personen
    Die Wartenden befinden sich gemeinsam an einem Ort.
    erfüllt
  2. 2
    Unüberschaubare Größe mit Zurücktreten Einzelner
    Die Personenzahl ist nicht sofort überschaubar, und einzelne Wechsel fallen für die Größe der Ansammlung nicht ins Gewicht.
    erfüllt
BFall B

1Auf einem Marktplatz stehen vier Freunde im Kreis und unterhalten sich. Andere Personen befinden sich dort nicht. Als einer der Freunde geht, bleiben drei zurück.

Trifft „Menschenmenge“ hier zu?

„Menschenmenge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unüberschaubare Größe mit Zurücktreten Einzelner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Räumliche Vereinigung von Personen
    Die vier Freunde bilden eine räumlich zusammenstehende Personengruppe.
    erfüllt
  2. 2
    Unüberschaubare Größe mit Zurücktreten Einzelner
    Die Gruppe ist sofort überschaubar, und das Weggehen eines Einzelnen verändert ihre Größe deutlich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie bloße Zugehörigkeit zur Menschenmenge wird bereits als strafbarer Landfriedensbruch behandelt.

RichtigBloße Anwesenheit reicht für § 125 StGB nicht; erforderlich ist eine Mitwirkung an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen oder eine gezielte Einflussnahme auf die Bereitschaft der Gruppe zu solchen Handlungen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.