Definitionen
Menschenmenge
§ 125 StGB · StrafrechtEine Menschenmenge ist eine größere, räumlich vereinigte Ansammlung von Personen, deren Zahl nicht sofort überschaubar ist und bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt.
Die Größe der Ansammlung muss Einzelne zahlenmäßig in den Hintergrund treten lassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mehrere Hundert Menschen stehen dicht beieinander auf einem Marktplatz und warten auf ein Konzert. Während Einzelne weggehen und andere hinzukommen, bleiben die Reihen dicht besetzt.
Trifft „Menschenmenge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumliche Vereinigung von PersonenDie Wartenden befinden sich gemeinsam an einem Ort.
- 2erfülltUnüberschaubare Größe mit Zurücktreten EinzelnerDie Personenzahl ist nicht sofort überschaubar, und einzelne Wechsel fallen für die Größe der Ansammlung nicht ins Gewicht.
1Auf einem Marktplatz stehen vier Freunde im Kreis und unterhalten sich. Andere Personen befinden sich dort nicht. Als einer der Freunde geht, bleiben drei zurück.
Trifft „Menschenmenge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumliche Vereinigung von PersonenDie vier Freunde bilden eine räumlich zusammenstehende Personengruppe.
- 2fehltUnüberschaubare Größe mit Zurücktreten EinzelnerDie Gruppe ist sofort überschaubar, und das Weggehen eines Einzelnen verändert ihre Größe deutlich.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Zugehörigkeit zur Menschenmenge wird bereits als strafbarer Landfriedensbruch behandelt.
RichtigBloße Anwesenheit reicht für § 125 StGB nicht; erforderlich ist eine Mitwirkung an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen oder eine gezielte Einflussnahme auf die Bereitschaft der Gruppe zu solchen Handlungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema