Definitionen
Meinung (Werturteil)
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches RechtEine Meinung ist ein Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist und daher weder wahr noch falsch sein kann; sie genießt grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der geäußerten Ansicht ankommt.
Bei einer Wertung geht es um eine Haltung, nicht um beweisbare Wahrheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea sagt bei einer öffentlichen Diskussion über ein geplantes Rathaus: „Ich finde den Entwurf hässlich.“
Trifft „Meinung (Werturteil)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewertung ohne objektiven WahrheitsmaßstabLea bewertet das Aussehen des Entwurfs, ohne dass sich diese Bewertung als wahr oder falsch beweisen ließe.
- 2erfülltGrundsätzlicher Schutz durch die MeinungsfreiheitDie öffentliche Äußerung dieser persönlichen Bewertung fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
2Lea sagt bei einer öffentlichen Diskussion über ein geplantes Rathaus: „Der Bauplan sieht fünf Stockwerke vor.“ Der dort vorgestellte Bauplan weist tatsächlich fünf Stockwerke aus.
Trifft „Meinung (Werturteil)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBewertung ohne objektiven WahrheitsmaßstabDie Zahl der vorgesehenen Stockwerke lässt sich anhand des Bauplans objektiv überprüfen.
- 2erfülltGrundsätzlicher Schutz durch die MeinungsfreiheitDie wahre Tatsachenangabe ist als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung über das Bauprojekt ebenfalls geschützt.
Typische Fehler
FehlerEine Tatsachenangabe wird allein wegen der Einleitung „Ich meine“ als Werturteil behandelt.
RichtigEntscheidend ist der Aussagegehalt; eine rein überprüfbare Angabe wird durch diese Einleitung nicht zum Werturteil.
FehlerAus der Einordnung als geschützte Meinung wird geschlossen, dass jede staatliche Beschränkung ausgeschlossen ist.
RichtigDie Einordnung eröffnet den Schutzbereich; eine Beschränkung muss insbesondere die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG erfüllen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema