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Meinung (Werturteil)

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Eine Meinung ist ein Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist und daher weder wahr noch falsch sein kann; sie genießt grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der geäußerten Ansicht ankommt.

Merksatz

Bei einer Wertung geht es um eine Haltung, nicht um beweisbare Wahrheit.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?Entscheidend ist der Inhalt, nicht die sprachliche Einleitung. Auch Tatsachenangaben können als Grundlage der Meinungsbildung geschützt sein.
Meinung (Werturteil)
Tatsachenbehauptung
Aussagegehalt
Persönliche Bewertung oder Stellungnahme.
Angabe über objektiv überprüfbare Umstände.
Wahrheitsprüfung
Nicht als wahr oder falsch beweisbar.
Mit Beweismitteln als wahr oder falsch überprüfbar.
Grundrechtlicher Schutz
Grundsätzlich geschützt, unabhängig von ihrer Qualität.
Als Grundlage der Meinungsbildung mitgeschützt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea sagt bei einer öffentlichen Diskussion über ein geplantes Rathaus: „Ich finde den Entwurf hässlich.“

Trifft „Meinung (Werturteil)“ hier zu?

„Meinung (Werturteil)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewertung ohne objektiven Wahrheitsmaßstab
    Lea bewertet das Aussehen des Entwurfs, ohne dass sich diese Bewertung als wahr oder falsch beweisen ließe.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlicher Schutz durch die Meinungsfreiheit
    Die öffentliche Äußerung dieser persönlichen Bewertung fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
    erfüllt
BFall B

2Lea sagt bei einer öffentlichen Diskussion über ein geplantes Rathaus: „Der Bauplan sieht fünf Stockwerke vor.“ Der dort vorgestellte Bauplan weist tatsächlich fünf Stockwerke aus.

Trifft „Meinung (Werturteil)“ hier zu?

„Meinung (Werturteil)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewertung ohne objektiven Wahrheitsmaßstab

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewertung ohne objektiven Wahrheitsmaßstab
    Die Zahl der vorgesehenen Stockwerke lässt sich anhand des Bauplans objektiv überprüfen.
    fehlt
  2. 2
    Grundsätzlicher Schutz durch die Meinungsfreiheit
    Die wahre Tatsachenangabe ist als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung über das Bauprojekt ebenfalls geschützt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Tatsachenangabe wird allein wegen der Einleitung „Ich meine“ als Werturteil behandelt.

RichtigEntscheidend ist der Aussagegehalt; eine rein überprüfbare Angabe wird durch diese Einleitung nicht zum Werturteil.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Einordnung als geschützte Meinung wird geschlossen, dass jede staatliche Beschränkung ausgeschlossen ist.

RichtigDie Einordnung eröffnet den Schutzbereich; eine Beschränkung muss insbesondere die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG erfüllen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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