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Menschenwürde als absolute Schranke

Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist einer Abwägung mit anderen Verfassungsgütern schlechthin entzogen und gilt als unantastbar, sodass staatliche Maßnahmen, die den Kern der personalen Würde des Menschen antasten, unter keinen Umständen – auch nicht durch überwiegende Gemeinwohlbelange – gerechtfertigt werden können.

Merksatz

Auch besonders gewichtige Gemeinwohlbelange rechtfertigen keine Verletzung der Menschenwürde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Polizistin verhört einen festgenommenen Mann, der ein Kind entführt hat. 2Sie fügt ihm gezielt starke Schmerzen durch Stromstöße zu, damit er das Versteck des Kindes nennt. Sie will dadurch das Leben des Kindes retten.

Trifft „Menschenwürde als absolute Schranke“ hier zu?

„Menschenwürde als absolute Schranke“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Polizistin handelt bei der Vernehmung als Trägerin staatlicher Gewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Antastung der Menschenwürde
    Die Folter zur Erzwingung einer Aussage verletzt die Menschenwürde auch dann, wenn sie ein Leben retten soll.
    erfüllt
BFall B

1Eine Polizistin verhört einen festgenommenen Mann, der ein Kind entführt hat. Sie fragt ihn in ruhigem Ton nach dem Versteck und lässt ihn schweigen, ohne Zwang oder Drohungen einzusetzen. Sie will dadurch das Leben des Kindes retten.

Trifft „Menschenwürde als absolute Schranke“ hier zu?

„Menschenwürde als absolute Schranke“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antastung der Menschenwürde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Polizistin handelt bei der Vernehmung als Trägerin staatlicher Gewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Antastung der Menschenwürde
    Die sachliche Befragung unter Achtung seiner Entscheidung zu schweigen tastet seine Menschenwürde nicht an.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Beeinträchtigung eines Grundrechts wird zugleich als Verletzung der Menschenwürde behandelt.

RichtigDie Menschenwürde muss selbst angetastet sein; die Beeinträchtigung eines anderen Grundrechts genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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