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Mehrvertretung

§ 181 BGB · Zivilrecht

Mehrvertretung liegt vor, wenn ein Vertreter bei einem Rechtsgeschäft sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite tätig wird, indem er zwei verschiedene Personen gleichzeitig vertritt. Sie ist grundsätzlich nach § 181 BGB verboten, sofern sie nicht gestattet ist und durch das Geschäft nicht ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird.

Merksatz

Eine Gestattung beseitigt das Verbot nach § 181 BGB, nicht aber die Mehrvertretung.

Für wen handelt die Person auf beiden Seiten?Entscheidend ist, ob die Person auf der anderen Seite im eigenen Namen oder für einen weiteren Vertretenen handelt.
Mehrvertretung
Selbstkontrahieren
Erste Geschäftsseite
Im Namen eines Vertretenen.
Im Namen eines Vertretenen.
Andere Geschäftsseite
Im Namen eines weiteren Vertretenen.
Im eigenen Namen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara darf für die Möbel-GmbH und für die Büro-GmbH Verträge über Büromöbel schließen. Sie verkauft im Namen der Möbel-GmbH einen Schreibtisch an die Büro-GmbH und erklärt dabei auch im Namen der Büro-GmbH den Kauf. Beide Gesellschaften haben Lara ausdrücklich erlaubt, bei diesem Geschäft zugleich auch für die jeweils andere zu handeln.

Trifft „Mehrvertretung“ hier zu?

„Mehrvertretung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dasselbe Rechtsgeschäft
    Beide Erklärungen gehören zu demselben Kaufvertrag über den Schreibtisch.
    erfüllt
  2. 2
    Dieselbe handelnde Person auf beiden Seiten
    Lara gibt sowohl die Erklärung der Verkäuferin als auch die der Käuferin ab.
    erfüllt
  3. 3
    Vertretung zweier verschiedener Personen
    Lara handelt für zwei verschiedene Gesellschaften; deren Erlaubnis ändert daran nichts.
    erfüllt
BFall B

Lara darf für die Möbel-GmbH Verträge über Büromöbel schließen. Sie verkauft im Namen der Möbel-GmbH einen Schreibtisch an sich selbst und erklärt den Kauf für sich persönlich. Die Gesellschaft hat Lara diesen Kauf ausdrücklich erlaubt.

Trifft „Mehrvertretung“ hier zu?

„Mehrvertretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertretung zweier verschiedener Personen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dasselbe Rechtsgeschäft
    Beide Erklärungen gehören zu demselben Kaufvertrag über den Schreibtisch.
    erfüllt
  2. 2
    Dieselbe handelnde Person auf beiden Seiten
    Lara handelt sowohl auf der Verkäuferseite als auch auf der Käuferseite.
    erfüllt
  3. 3
    Vertretung zweier verschiedener Personen
    Lara vertritt nur die Gesellschaft und handelt auf der Käuferseite im eigenen Namen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Geschäft, bei dem jemand zugleich als Vertreter und im eigenen Namen handelt, wird als Mehrvertretung eingeordnet.

RichtigDas ist Selbstkontrahieren; Mehrvertretung setzt voraus, dass auf beiden Seiten für verschiedene Vertretene gehandelt wird.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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