Definitionen
Mehrvertretung
§ 181 BGB · ZivilrechtMehrvertretung liegt vor, wenn ein Vertreter bei einem Rechtsgeschäft sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite tätig wird, indem er zwei verschiedene Personen gleichzeitig vertritt. Sie ist grundsätzlich nach § 181 BGB verboten, sofern sie nicht gestattet ist und durch das Geschäft nicht ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird.
Eine Gestattung beseitigt das Verbot nach § 181 BGB, nicht aber die Mehrvertretung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lara darf für die Möbel-GmbH und für die Büro-GmbH Verträge über Büromöbel schließen. Sie verkauft im Namen der Möbel-GmbH einen Schreibtisch an die Büro-GmbH und erklärt dabei auch im Namen der Büro-GmbH den Kauf. Beide Gesellschaften haben Lara ausdrücklich erlaubt, bei diesem Geschäft zugleich auch für die jeweils andere zu handeln.
Trifft „Mehrvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDasselbe RechtsgeschäftBeide Erklärungen gehören zu demselben Kaufvertrag über den Schreibtisch.
- 2erfülltDieselbe handelnde Person auf beiden SeitenLara gibt sowohl die Erklärung der Verkäuferin als auch die der Käuferin ab.
- 3erfülltVertretung zweier verschiedener PersonenLara handelt für zwei verschiedene Gesellschaften; deren Erlaubnis ändert daran nichts.
Lara darf für die Möbel-GmbH Verträge über Büromöbel schließen. Sie verkauft im Namen der Möbel-GmbH einen Schreibtisch an sich selbst und erklärt den Kauf für sich persönlich. Die Gesellschaft hat Lara diesen Kauf ausdrücklich erlaubt.
Trifft „Mehrvertretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDasselbe RechtsgeschäftBeide Erklärungen gehören zu demselben Kaufvertrag über den Schreibtisch.
- 2erfülltDieselbe handelnde Person auf beiden SeitenLara handelt sowohl auf der Verkäuferseite als auch auf der Käuferseite.
- 3fehltVertretung zweier verschiedener PersonenLara vertritt nur die Gesellschaft und handelt auf der Käuferseite im eigenen Namen.
Typische Fehler
FehlerEin Geschäft, bei dem jemand zugleich als Vertreter und im eigenen Namen handelt, wird als Mehrvertretung eingeordnet.
RichtigDas ist Selbstkontrahieren; Mehrvertretung setzt voraus, dass auf beiden Seiten für verschiedene Vertretene gehandelt wird.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema