Definitionen
Mehrheitsprinzip
Art. 42 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDas Mehrheitsprinzip bezeichnet die Regel, dass Beschlüsse in Kollegialorganen (z.B. Parlamenten, Gemeinderäten) durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommen (vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), wobei je nach gesetzlicher Anordnung zwischen einfacher, absoluter (Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder) und qualifizierter Mehrheit unterschieden wird.
Ob die Ja-Stimmen genügen, hängt davon ab, welche Stimmen oder Mitglieder als Bezugsgröße zählen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Bundestag stimmt über einen Antrag ab, mit dem die Bundesregierung zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken aufgefordert werden soll. 2Von 400 anwesenden Abgeordneten stimmen 180 dafür und 160 dagegen; 60 enthalten sich.
Trifft „Mehrheitsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschlussfassung in einem KollegialorganDer Bundestag ist ein Kollegialorgan und stimmt über eine gemeinsame Entscheidung ab.
- 2erfülltErreichen der jeweils erforderlichen MehrheitFür diesen Antrag genügt die einfache Mehrheit; die 180 Ja-Stimmen überwiegen die 160 Nein-Stimmen, während Enthaltungen nicht mitzählen.
1Der Bundestag stimmt über einen Antrag ab, mit dem die Bundesregierung zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken aufgefordert werden soll. Von 400 anwesenden Abgeordneten stimmen 180 dafür und 180 dagegen; 40 enthalten sich.
Trifft „Mehrheitsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschlussfassung in einem KollegialorganDer Bundestag ist ein Kollegialorgan und stimmt über eine gemeinsame Entscheidung ab.
- 2fehltErreichen der jeweils erforderlichen MehrheitBei gleich vielen Ja- und Nein-Stimmen ist die für die Annahme erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht.
Typische Fehler
FehlerStimmenenthaltungen werden bei der einfachen Mehrheit wie Nein-Stimmen gezählt.
RichtigEnthaltungen bleiben bei der einfachen Mehrheit außer Betracht; die Ja-Stimmen müssen die Nein-Stimmen überwiegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema