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Mehrheitsprinzip

Art. 42 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Das Mehrheitsprinzip bezeichnet die Regel, dass Beschlüsse in Kollegialorganen (z.B. Parlamenten, Gemeinderäten) durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommen (vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), wobei je nach gesetzlicher Anordnung zwischen einfacher, absoluter (Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder) und qualifizierter Mehrheit unterschieden wird.

Merksatz

Ob die Ja-Stimmen genügen, hängt davon ab, welche Stimmen oder Mitglieder als Bezugsgröße zählen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Bundestag stimmt über einen Antrag ab, mit dem die Bundesregierung zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken aufgefordert werden soll. 2Von 400 anwesenden Abgeordneten stimmen 180 dafür und 160 dagegen; 60 enthalten sich.

Trifft „Mehrheitsprinzip“ hier zu?

„Mehrheitsprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschlussfassung in einem Kollegialorgan
    Der Bundestag ist ein Kollegialorgan und stimmt über eine gemeinsame Entscheidung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erreichen der jeweils erforderlichen Mehrheit
    Für diesen Antrag genügt die einfache Mehrheit; die 180 Ja-Stimmen überwiegen die 160 Nein-Stimmen, während Enthaltungen nicht mitzählen.
    erfüllt
BFall B

1Der Bundestag stimmt über einen Antrag ab, mit dem die Bundesregierung zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken aufgefordert werden soll. Von 400 anwesenden Abgeordneten stimmen 180 dafür und 180 dagegen; 40 enthalten sich.

Trifft „Mehrheitsprinzip“ hier zu?

„Mehrheitsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erreichen der jeweils erforderlichen Mehrheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschlussfassung in einem Kollegialorgan
    Der Bundestag ist ein Kollegialorgan und stimmt über eine gemeinsame Entscheidung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erreichen der jeweils erforderlichen Mehrheit
    Bei gleich vielen Ja- und Nein-Stimmen ist die für die Annahme erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerStimmenenthaltungen werden bei der einfachen Mehrheit wie Nein-Stimmen gezählt.

RichtigEnthaltungen bleiben bei der einfachen Mehrheit außer Betracht; die Ja-Stimmen müssen die Nein-Stimmen überwiegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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