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Landfriedensbruch

§ 125 StGB · Strafrecht

Landfriedensbruch liegt vor, wenn jemand vorsätzlich als Täter oder Teilnehmer an den nachfolgend beschriebenen Handlungen mitwirkt oder auf eine Menschenmenge einwirkt, um deren Bereitschaft zu diesen Handlungen zu fördern. Gemeint sind Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten, die aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden. Die Zugehörigkeit zur Menschenmenge ist nicht erforderlich; bei der Einwirkung müssen die angestrebten Handlungen nicht tatsächlich begangen werden.

Merksatz

Die Strafbarkeit setzt keine Zugehörigkeit zur Menschenmenge voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf einem belebten Stadtplatz stehen etwa 80 Menschen dicht beieinander. Zehn von ihnen werfen auf gemeinsame Zurufe gleichzeitig schwere Steine durch die Scheiben besetzter Linienbusse, an denen Passanten vorbeilaufen. Max steht in dieser Gruppe und wirft gezielt weitere Steine auf die Busse, um die anderen Werfer zu unterstützen. Er weiß, dass die Würfe aus der dicht stehenden Menge kommen und die Menschen in den Bussen und auf dem Platz gefährden.

Trifft „Landfriedensbruch“ hier zu?

„Landfriedensbruch“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewalttätigkeiten oder Gewaltandrohungen
    Die Steinwürfe sind erhebliche körperliche Kraftentfaltungen gegen die Busse und deren Insassen.
    erfüllt
  2. 2
    Handlungen aus einer Menschenmenge
    Die Werfer handeln aus einer großen, räumlich verbundenen Personengruppe heraus.
    erfüllt
  3. 3
    Begehung mit vereinten Kräften
    Die Werfer stimmen ihre Angriffe ab und verstärken sie durch gemeinsames Handeln.
    erfüllt
  4. 4
    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
    Die Angriffe gefährden die körperliche Unversehrtheit der Businsassen und der vorbeilaufenden Passanten.
    erfüllt
  5. 5
    Vorsätzliche Tatbeteiligung oder gezielte Einwirkung
    Max beteiligt sich durch eigene Steinwürfe und kennt die Umstände der gemeinschaftlichen Angriffe.
    erfüllt
BFall B

Auf einem belebten Stadtplatz stehen etwa 80 Menschen dicht beieinander. Zehn von ihnen werfen auf gemeinsame Zurufe gleichzeitig schwere Steine durch die Scheiben besetzter Linienbusse, an denen Passanten vorbeilaufen. Max steht in dieser Gruppe, schaut aber nur schweigend zu und unterstützt die Werfer weder durch Handlungen noch durch Zurufe. Er weiß, dass die Würfe aus der dicht stehenden Menge kommen und die Menschen in den Bussen und auf dem Platz gefährden.

Trifft „Landfriedensbruch“ hier zu?

„Landfriedensbruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorsätzliche Tatbeteiligung oder gezielte Einwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewalttätigkeiten oder Gewaltandrohungen
    Die Steinwürfe sind erhebliche körperliche Kraftentfaltungen gegen die Busse und deren Insassen.
    erfüllt
  2. 2
    Handlungen aus einer Menschenmenge
    Die Werfer handeln aus einer großen, räumlich verbundenen Personengruppe heraus.
    erfüllt
  3. 3
    Begehung mit vereinten Kräften
    Die Werfer stimmen ihre Angriffe ab und verstärken sie durch gemeinsames Handeln.
    erfüllt
  4. 4
    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
    Die Angriffe gefährden die körperliche Unversehrtheit der Businsassen und der vorbeilaufenden Passanten.
    erfüllt
  5. 5
    Vorsätzliche Tatbeteiligung oder gezielte Einwirkung
    Max leistet keinen Tatbeitrag und wirkt auch nicht auf die Handlungsbereitschaft der Menge ein.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie bloße Anwesenheit in einer gewalttätigen Menge wird mit strafbarer Beteiligung gleichgesetzt.

RichtigErforderlich ist eine vorsätzliche Tatbeteiligung oder die gezielte Einwirkung zur Förderung der Bereitschaft zu den beschriebenen Handlungen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden ausschließlich tatsächlich ausgeübte Gewalttätigkeiten als mögliche Bezugshandlungen geprüft.

RichtigAuch die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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