Definitionen
Landfriedensbruch
§ 125 StGB · StrafrechtLandfriedensbruch liegt vor, wenn jemand vorsätzlich als Täter oder Teilnehmer an den nachfolgend beschriebenen Handlungen mitwirkt oder auf eine Menschenmenge einwirkt, um deren Bereitschaft zu diesen Handlungen zu fördern. Gemeint sind Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten, die aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden. Die Zugehörigkeit zur Menschenmenge ist nicht erforderlich; bei der Einwirkung müssen die angestrebten Handlungen nicht tatsächlich begangen werden.
Die Strafbarkeit setzt keine Zugehörigkeit zur Menschenmenge voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf einem belebten Stadtplatz stehen etwa 80 Menschen dicht beieinander. Zehn von ihnen werfen auf gemeinsame Zurufe gleichzeitig schwere Steine durch die Scheiben besetzter Linienbusse, an denen Passanten vorbeilaufen. Max steht in dieser Gruppe und wirft gezielt weitere Steine auf die Busse, um die anderen Werfer zu unterstützen. Er weiß, dass die Würfe aus der dicht stehenden Menge kommen und die Menschen in den Bussen und auf dem Platz gefährden.
Trifft „Landfriedensbruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewalttätigkeiten oder GewaltandrohungenDie Steinwürfe sind erhebliche körperliche Kraftentfaltungen gegen die Busse und deren Insassen.
- 2erfülltHandlungen aus einer MenschenmengeDie Werfer handeln aus einer großen, räumlich verbundenen Personengruppe heraus.
- 3erfülltBegehung mit vereinten KräftenDie Werfer stimmen ihre Angriffe ab und verstärken sie durch gemeinsames Handeln.
- 4erfülltGefährdung der öffentlichen SicherheitDie Angriffe gefährden die körperliche Unversehrtheit der Businsassen und der vorbeilaufenden Passanten.
- 5erfülltVorsätzliche Tatbeteiligung oder gezielte EinwirkungMax beteiligt sich durch eigene Steinwürfe und kennt die Umstände der gemeinschaftlichen Angriffe.
Auf einem belebten Stadtplatz stehen etwa 80 Menschen dicht beieinander. Zehn von ihnen werfen auf gemeinsame Zurufe gleichzeitig schwere Steine durch die Scheiben besetzter Linienbusse, an denen Passanten vorbeilaufen. Max steht in dieser Gruppe, schaut aber nur schweigend zu und unterstützt die Werfer weder durch Handlungen noch durch Zurufe. Er weiß, dass die Würfe aus der dicht stehenden Menge kommen und die Menschen in den Bussen und auf dem Platz gefährden.
Trifft „Landfriedensbruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewalttätigkeiten oder GewaltandrohungenDie Steinwürfe sind erhebliche körperliche Kraftentfaltungen gegen die Busse und deren Insassen.
- 2erfülltHandlungen aus einer MenschenmengeDie Werfer handeln aus einer großen, räumlich verbundenen Personengruppe heraus.
- 3erfülltBegehung mit vereinten KräftenDie Werfer stimmen ihre Angriffe ab und verstärken sie durch gemeinsames Handeln.
- 4erfülltGefährdung der öffentlichen SicherheitDie Angriffe gefährden die körperliche Unversehrtheit der Businsassen und der vorbeilaufenden Passanten.
- 5fehltVorsätzliche Tatbeteiligung oder gezielte EinwirkungMax leistet keinen Tatbeitrag und wirkt auch nicht auf die Handlungsbereitschaft der Menge ein.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Anwesenheit in einer gewalttätigen Menge wird mit strafbarer Beteiligung gleichgesetzt.
RichtigErforderlich ist eine vorsätzliche Tatbeteiligung oder die gezielte Einwirkung zur Förderung der Bereitschaft zu den beschriebenen Handlungen.
FehlerEs werden ausschließlich tatsächlich ausgeübte Gewalttätigkeiten als mögliche Bezugshandlungen geprüft.
RichtigAuch die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema