Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen

Ladenangestellter

§ 56 HGB · Zivilrecht

Ladenangestellter ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers in einem Laden oder einem offenen Warenlager bei Verkäufen oder Empfangnahmen mitwirkt; ein Arbeitsvertrag ist dafür nicht erforderlich. Er gilt kraft Gesetzes als ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich vorkommenden Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen.

Merksatz

Der Geschäftstyp bestimmt den gesetzlichen Umfang der Ermächtigung, nicht die bisherigen Aufgaben der einzelnen Verkaufskraft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Inhaberin eines Schreibwarenladens ist mit ihrem Geschäft im Handelsregister eingetragen. Sie bittet ihren Freund, am Samstag unentgeltlich an der Kasse ihres Ladens auszuhelfen. An der Kasse des Ladens nimmt er von einer Kundin den ausgeschilderten Preis für ein Heft entgegen.

Trifft „Ladenangestellter“ hier zu?

„Ladenangestellter“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers
    Die Inhaberin hat die Tätigkeit ausdrücklich veranlasst.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit im Laden oder offenen Warenlager
    Der Freund wird im Verkaufsraum des Schreibwarenladens tätig.
    erfüllt
  3. 3
    Mitwirkung bei Verkäufen oder Empfangnahmen
    Das Kassieren des Kaufpreises ist eine Mitwirkung bei Empfangnahmen.
    erfüllt
BFall B

Die Inhaberin eines Schreibwarenladens ist mit ihrem Geschäft im Handelsregister eingetragen. Während sie kurz im Lager ist, stellt sich ein Kunde ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis 2hinter die Kasse des Ladens. 3Dort nimmt er von einer weiteren Kundin den ausgeschilderten Preis für ein Heft entgegen.

Trifft „Ladenangestellter“ hier zu?

„Ladenangestellter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers
    Die Inhaberin weiß nichts von der Tätigkeit des Kunden und hat sie nicht gebilligt.
    fehlt
  2. 2
    Tätigkeit im Laden oder offenen Warenlager
    Der Kunde wird an der Kasse im Verkaufsraum tätig.
    erfüllt
  3. 3
    Mitwirkung bei Verkäufen oder Empfangnahmen
    Der Kunde nimmt tatsächlich eine Kaufpreiszahlung entgegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine unentgeltliche Aushilfe wird allein wegen des fehlenden Arbeitsvertrags aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

RichtigAuch eine Aushilfe ohne Arbeitsvertrag kann erfasst sein, wenn sie mit Billigung des Inhabers im Laden bei Verkaufsvorgängen oder der Entgegennahme von Leistungen mitwirkt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.