Definitionen
Ladenangestellter
§ 56 HGB · ZivilrechtLadenangestellter ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers in einem Laden oder einem offenen Warenlager bei Verkäufen oder Empfangnahmen mitwirkt; ein Arbeitsvertrag ist dafür nicht erforderlich. Er gilt kraft Gesetzes als ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich vorkommenden Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen.
Der Geschäftstyp bestimmt den gesetzlichen Umfang der Ermächtigung, nicht die bisherigen Aufgaben der einzelnen Verkaufskraft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Inhaberin eines Schreibwarenladens ist mit ihrem Geschäft im Handelsregister eingetragen. Sie bittet ihren Freund, am Samstag unentgeltlich an der Kasse ihres Ladens auszuhelfen. An der Kasse des Ladens nimmt er von einer Kundin den ausgeschilderten Preis für ein Heft entgegen.
Trifft „Ladenangestellter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWissen und Wollen des GeschäftsinhabersDie Inhaberin hat die Tätigkeit ausdrücklich veranlasst.
- 2erfülltTätigkeit im Laden oder offenen WarenlagerDer Freund wird im Verkaufsraum des Schreibwarenladens tätig.
- 3erfülltMitwirkung bei Verkäufen oder EmpfangnahmenDas Kassieren des Kaufpreises ist eine Mitwirkung bei Empfangnahmen.
Die Inhaberin eines Schreibwarenladens ist mit ihrem Geschäft im Handelsregister eingetragen. Während sie kurz im Lager ist, stellt sich ein Kunde ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis 2hinter die Kasse des Ladens. 3Dort nimmt er von einer weiteren Kundin den ausgeschilderten Preis für ein Heft entgegen.
Trifft „Ladenangestellter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWissen und Wollen des GeschäftsinhabersDie Inhaberin weiß nichts von der Tätigkeit des Kunden und hat sie nicht gebilligt.
- 2erfülltTätigkeit im Laden oder offenen WarenlagerDer Kunde wird an der Kasse im Verkaufsraum tätig.
- 3erfülltMitwirkung bei Verkäufen oder EmpfangnahmenDer Kunde nimmt tatsächlich eine Kaufpreiszahlung entgegen.
Typische Fehler
FehlerEine unentgeltliche Aushilfe wird allein wegen des fehlenden Arbeitsvertrags aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
RichtigAuch eine Aushilfe ohne Arbeitsvertrag kann erfasst sein, wenn sie mit Billigung des Inhabers im Laden bei Verkaufsvorgängen oder der Entgegennahme von Leistungen mitwirkt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema