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Kündigungsrecht des Verleihers

§ 605 BGB · Zivilrecht

Der Verleiher kann die Leihe gemäß § 605 BGB jederzeit kündigen, wenn er die verliehene Sache infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes selbst benötigt (Nr. 1), der Entleiher die Sache vertragswidrig gebraucht oder unbefugt einem Dritten zum Gebrauch überlässt oder sie durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (Nr. 2) oder der Entleiher stirbt (Nr. 3); die Kündigung ist formfrei und beendet das Leihverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Merksatz

Eigenbedarf trägt die Kündigung nur, wenn er auf einem nicht vorhergesehenen Umstand beruht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna überlässt Ben ihr Ersatzfahrrad kostenlos für vier Wochen. Nach einer Woche wird Annas eigenes Fahrrad bei einem zuvor nicht absehbaren Unfall zerstört, sodass sie das verliehene Rad nun täglich für ihren Arbeitsweg braucht. Ben nutzt das Rad nur selbst für die vereinbarten Fahrten und passt sorgfältig darauf auf.

Trifft „Kündigungsrecht des Verleihers“ hier zu?

„Kündigungsrecht des Verleihers“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verleiherstellung
    Anna ist diejenige, die Ben das Fahrrad zum Gebrauch überlassen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehendes Leihverhältnis
    Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung begründet eine Leihe, deren vereinbarte Dauer noch läuft.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens ein Kündigungsgrund nach § 605 BGB
    Anna benötigt das Fahrrad wegen eines bei Vertragsschluss nicht vorhergesehenen Umstands selbst.
    erfüllt
BFall B

Anna überlässt Ben ihr Ersatzfahrrad kostenlos für vier Wochen. Schon bei der Übergabe weiß Anna, dass ihr eigenes Fahrrad ab der zweiten Woche wegen einer bereits vereinbarten Reparatur ausfällt und sie das verliehene Rad dann für ihren Arbeitsweg braucht. Ben nutzt das Rad nur selbst für die vereinbarten Fahrten und passt sorgfältig darauf auf. In der zweiten Woche verläuft alles wie geplant.

Trifft „Kündigungsrecht des Verleihers“ hier zu?

„Kündigungsrecht des Verleihers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens ein Kündigungsgrund nach § 605 BGB

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verleiherstellung
    Anna hat Ben das Fahrrad zum Gebrauch überlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehendes Leihverhältnis
    Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist eine Leihe, deren vereinbarte Dauer noch läuft.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens ein Kündigungsgrund nach § 605 BGB
    Annas Eigenbedarf war bereits vorhergesehen; Ben gebraucht das Rad vereinbarungsgemäß, vernachlässigt seine Sorgfalt nicht und lebt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Kündigung wegen sorgfaltswidrigen Umgangs mit der Sache wird erst bei einem eingetretenen Schaden zugelassen.

RichtigEine erhebliche Gefährdung durch Vernachlässigung der geschuldeten Sorgfalt genügt; ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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