Definitionen
Künftige Forderungen
§ 398 BGB · ZivilrechtKünftige Forderungen sind Forderungen, die zum Zeitpunkt der Verfügung (etwa Abtretung oder Verpfändung) noch nicht entstanden sind. Sie können bereits im Voraus abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie spätestens bei ihrer Entstehung hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, auch wenn noch kein Rechtsverhältnis besteht, aus dem sie entstehen sollen. Mit der Entstehung der Forderung tritt bei wirksamer Vorausabtretung der Gläubigerwechsel ein, während bei wirksamer Vorausverpfändung ein Pfandrecht an ihr entsteht; der Verfügende muss in diesem Zeitpunkt noch verfügungsbefugt sein.
Die Vorausabtretung bereitet den Gläubigerwechsel vor; vollzogen wird er erst mit Entstehung der Forderung.
- Zeitpunkt 1VorausabtretungDie Übertragung wird vereinbart, obwohl die Forderung noch nicht entstanden ist.
- Zeitpunkt 2Entstehung und ErwerbBei wirksamer Vorausabtretung erfolgt jetzt der Gläubigerwechsel, sofern der Zedent noch verfügungsbefugt ist.
- Vorausabtretung Die Übertragung wird vereinbart, obwohl die Forderung noch nicht entstanden ist.
- Entstehung und Erwerb Bei wirksamer Vorausabtretung erfolgt jetzt der Gläubigerwechsel, sofern der Zedent noch verfügungsbefugt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea und ihre Bank vereinbaren, dass der Bank statt Lea der Anspruch auf den Kaufpreis aus dem geplanten Verkauf von Leas Lieferwagen mit der Fahrgestellnummer L123 an Tom zustehen soll. 1Mit Tom hat Lea zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kaufvertrag geschlossen. Eine Woche später verkauft sie ihm den Wagen für 8.000 Euro.
Trifft „Künftige Forderungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBei der Verfügung noch nicht entstandenBei der Vereinbarung mit der Bank gibt es noch keinen Kaufvertrag und damit noch keinen Kaufpreisanspruch.
- 2erfülltSpätestens bei Entstehung hinreichend bestimmbarDer bezeichnete Verkauf lässt eindeutig erkennen, welcher später entstehende Anspruch erfasst sein soll.
2Lea verkauft ihren Lieferwagen mit der Fahrgestellnummer L123 an Tom für 8.000 Euro; Tom soll erst in vier Wochen zahlen. Am nächsten Tag vereinbaren Lea und ihre Bank, dass der Bank statt Lea der Anspruch auf diesen Kaufpreis zustehen soll.
Trifft „Künftige Forderungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBei der Verfügung noch nicht entstandenDer Kaufpreisanspruch ist bereits mit dem Kaufvertrag entstanden; lediglich seine Fälligkeit liegt später.
- 2erfülltSpätestens bei Entstehung hinreichend bestimmbarSchuldner, Vertragsgegenstand und Kaufpreis stehen bereits bei Entstehung des Anspruchs fest.
Typische Fehler
FehlerEine bereits entstandene Forderung wird allein wegen ihrer späteren Fälligkeit als künftig eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist die Entstehung der Forderung, nicht der Zeitpunkt, zu dem Zahlung verlangt werden kann.
FehlerEine Vorausabtretung wird allein deshalb abgelehnt, weil noch kein Vertrag mit dem späteren Schuldner besteht.
RichtigEin bereits bestehendes Rechtsverhältnis ist nicht erforderlich; die Forderung muss spätestens bei ihrer Entstehung hinreichend bestimmbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema