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Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

§ 819 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Empfänger beim Empfang des Erlangten oder später die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, und positiv weiß, dass er das Erlangte nicht behalten darf; bloßes Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.

Merksatz

Tatsachenkenntnis allein genügt nicht; auch das fehlende Recht zum Behalten muss erkannt werden.

Ab wann gilt die verschärfte Haftung?Gezeigt ist der Fall, dass der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund erst nach dem Empfang erkennt.
  1. Empfang
    Noch keine Kenntnis
    Der Empfänger erhält das Erlangte, ohne den fehlenden Rechtsgrund zu kennen.
  2. Spätere Kenntnis
    Beginn der verschärften Haftung
    Ab jetzt haftet der Empfänger wie bei Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs.
  1. Noch keine Kenntnis Der Empfänger erhält das Erlangte, ohne den fehlenden Rechtsgrund zu kennen.
  2. Beginn der verschärften Haftung Ab jetzt haftet der Empfänger wie bei Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Kunde überweist einer Grafikerin eine bereits vollständig bezahlte Rechnung versehentlich ein zweites Mal. 1Eine Woche später prüft die Grafikerin ihre Kontoauszüge, bemerkt die doppelte Zahlung und erkennt den Irrtum des Kunden. 2Sie weiß, dass ihr der zweite Betrag nicht zusteht und sie ihn zurückgeben muss.

Trifft „Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes“ hier zu?

„Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen
    Die Grafikerin kennt nachträglich sowohl die doppelte Zahlung als auch den Irrtum des Kunden.
    erfüllt
  2. 2
    Positives Wissen um die fehlende Behaltensberechtigung
    Sie erkennt auch, dass sie den zweiten Betrag nicht behalten darf.
    erfüllt
BFall B

Ein Kunde überweist einer Grafikerin eine bereits vollständig bezahlte Rechnung versehentlich ein zweites Mal. 1Eine Woche später prüft die Grafikerin ihre Kontoauszüge, bemerkt die doppelte Zahlung und erkennt den Irrtum des Kunden. Eine Anwältin hatte ihr zuvor erklärt, versehentliche Doppelzahlungen dürfe sie behalten. Die Grafikerin vertraut dieser Auskunft uneingeschränkt und ist fest überzeugt, dass sie auch den zweiten Betrag behalten darf.

Trifft „Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes“ hier zu?

„Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Positives Wissen um die fehlende Behaltensberechtigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen
    Die Grafikerin kennt die tatsächlichen Umstände der versehentlichen Doppelzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Positives Wissen um die fehlende Behaltensberechtigung
    Wegen der anwaltlichen Auskunft glaubt sie tatsächlich, den zweiten Betrag behalten zu dürfen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Kenntnis aller tatsächlichen Umstände wird automatisch auf Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes geschlossen.

RichtigNeben der Tatsachenkenntnis ist das Wissen erforderlich, dass das Erlangte nicht behalten werden darf.

Rechtsfolge falsch

FehlerSpäter erlangte Kenntnis soll rückwirkend die verschärfte Haftung ab Empfang auslösen.

RichtigBei erst später erlangter Kenntnis beginnt die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB erst mit dieser Kenntnis.

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