Definitionen
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes
§ 819 Abs. 1 BGB · ZivilrechtKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Empfänger beim Empfang des Erlangten oder später die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, und positiv weiß, dass er das Erlangte nicht behalten darf; bloßes Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.
Tatsachenkenntnis allein genügt nicht; auch das fehlende Recht zum Behalten muss erkannt werden.
- EmpfangNoch keine KenntnisDer Empfänger erhält das Erlangte, ohne den fehlenden Rechtsgrund zu kennen.
- Spätere KenntnisBeginn der verschärften HaftungAb jetzt haftet der Empfänger wie bei Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs.
- Noch keine Kenntnis Der Empfänger erhält das Erlangte, ohne den fehlenden Rechtsgrund zu kennen.
- Beginn der verschärften Haftung Ab jetzt haftet der Empfänger wie bei Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Kunde überweist einer Grafikerin eine bereits vollständig bezahlte Rechnung versehentlich ein zweites Mal. 1Eine Woche später prüft die Grafikerin ihre Kontoauszüge, bemerkt die doppelte Zahlung und erkennt den Irrtum des Kunden. 2Sie weiß, dass ihr der zweite Betrag nicht zusteht und sie ihn zurückgeben muss.
Trifft „Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis der maßgeblichen TatsachenDie Grafikerin kennt nachträglich sowohl die doppelte Zahlung als auch den Irrtum des Kunden.
- 2erfülltPositives Wissen um die fehlende BehaltensberechtigungSie erkennt auch, dass sie den zweiten Betrag nicht behalten darf.
Ein Kunde überweist einer Grafikerin eine bereits vollständig bezahlte Rechnung versehentlich ein zweites Mal. 1Eine Woche später prüft die Grafikerin ihre Kontoauszüge, bemerkt die doppelte Zahlung und erkennt den Irrtum des Kunden. Eine Anwältin hatte ihr zuvor erklärt, versehentliche Doppelzahlungen dürfe sie behalten. Die Grafikerin vertraut dieser Auskunft uneingeschränkt und ist fest überzeugt, dass sie auch den zweiten Betrag behalten darf.
Trifft „Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis der maßgeblichen TatsachenDie Grafikerin kennt die tatsächlichen Umstände der versehentlichen Doppelzahlung.
- 2fehltPositives Wissen um die fehlende BehaltensberechtigungWegen der anwaltlichen Auskunft glaubt sie tatsächlich, den zweiten Betrag behalten zu dürfen.
Typische Fehler
FehlerAus der Kenntnis aller tatsächlichen Umstände wird automatisch auf Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes geschlossen.
RichtigNeben der Tatsachenkenntnis ist das Wissen erforderlich, dass das Erlangte nicht behalten werden darf.
FehlerSpäter erlangte Kenntnis soll rückwirkend die verschärfte Haftung ab Empfang auslösen.
RichtigBei erst später erlangter Kenntnis beginnt die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB erst mit dieser Kenntnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata