Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen

Keine Klageänderung

§ 264 ZPO · Zivilrecht

Keine Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO liegt vor, wenn der Kläger ohne Änderung des Klagegrundes seine tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt (Nr. 1), den Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt (Nr. 2) oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert (Nr. 3). Die Anforderungen des § 263 ZPO an Einwilligung oder Sachdienlichkeit gelten hierfür nicht; sonstige prozessuale Anforderungen bleiben unberührt.

Merksatz

§ 264 ZPO erleichtert Änderungen der Klage, ersetzt aber nicht die Prüfung sonstiger prozessualer Anforderungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hat Paul aufgrund eines einzigen Vertrags 1.500 Euro geliehen; der gesamte Betrag ist zur Rückzahlung fällig. Zunächst verlangt sie vor Gericht 1.000 Euro aus diesem Vertrag. Später fordert sie im selben Verfahren die vollen 1.500 Euro aus demselben Vertrag.

Trifft „Keine Klageänderung“ hier zu?

„Keine Klageänderung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unveränderter Klagegrund
    Die Forderung beruht weiterhin auf demselben Darlehensvertrag und damit auf demselben Lebenssachverhalt.
    erfüllt
  2. 2
    Eine der Änderungen nach § 264 Nr. 1 bis 3 ZPO
    Die Erhöhung des verlangten Betrags ist eine Erweiterung des Hauptsacheantrags nach Nr. 2.
    erfüllt
BFall B

Mara hat Paul aus zwei an verschiedenen Tagen geschlossenen Verträgen 1.000 Euro und 500 Euro geliehen; beide Beträge sind zur Rückzahlung fällig. 2Vor Gericht verlangt sie zunächst nur die 1.000 Euro aus dem ersten Vertrag. Später verlangt sie im selben Verfahren insgesamt 1.500 Euro, indem sie auch die 500 Euro aus dem zweiten Vertrag fordert.

Trifft „Keine Klageänderung“ hier zu?

„Keine Klageänderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unveränderter Klagegrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unveränderter Klagegrund
    Mit der Forderung aus dem zweiten Vertrag führt Mara einen weiteren Lebenssachverhalt in den Prozess ein.
    fehlt
  2. 2
    Eine der Änderungen nach § 264 Nr. 1 bis 3 ZPO
    Der Zahlungsantrag wird zwar der Höhe nach erweitert, doch genügt dies ohne unveränderten Klagegrund nicht für die Privilegierung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Erhöhung der Klagesumme wird unabhängig vom zugrunde liegenden Lebenssachverhalt als privilegierte Erweiterung behandelt.

RichtigDie Privilegierung nach § 264 ZPO setzt voraus, dass der Klagegrund unverändert bleibt.

Verwechslung

FehlerSchon die Berichtigung der rechtlichen Begründung desselben Geschehens wird als Klageänderung eingeordnet.

RichtigBei unverändertem Klagegrund ist die bloße Berichtigung rechtlicher Ausführungen nach § 264 Nr. 1 ZPO keine Klageänderung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.