Definitionen
Keine Klageänderung
§ 264 ZPO · ZivilrechtKeine Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO liegt vor, wenn der Kläger ohne Änderung des Klagegrundes seine tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt (Nr. 1), den Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt (Nr. 2) oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert (Nr. 3). Die Anforderungen des § 263 ZPO an Einwilligung oder Sachdienlichkeit gelten hierfür nicht; sonstige prozessuale Anforderungen bleiben unberührt.
§ 264 ZPO erleichtert Änderungen der Klage, ersetzt aber nicht die Prüfung sonstiger prozessualer Anforderungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara hat Paul aufgrund eines einzigen Vertrags 1.500 Euro geliehen; der gesamte Betrag ist zur Rückzahlung fällig. Zunächst verlangt sie vor Gericht 1.000 Euro aus diesem Vertrag. Später fordert sie im selben Verfahren die vollen 1.500 Euro aus demselben Vertrag.
Trifft „Keine Klageänderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnveränderter KlagegrundDie Forderung beruht weiterhin auf demselben Darlehensvertrag und damit auf demselben Lebenssachverhalt.
- 2erfülltEine der Änderungen nach § 264 Nr. 1 bis 3 ZPODie Erhöhung des verlangten Betrags ist eine Erweiterung des Hauptsacheantrags nach Nr. 2.
Mara hat Paul aus zwei an verschiedenen Tagen geschlossenen Verträgen 1.000 Euro und 500 Euro geliehen; beide Beträge sind zur Rückzahlung fällig. 2Vor Gericht verlangt sie zunächst nur die 1.000 Euro aus dem ersten Vertrag. Später verlangt sie im selben Verfahren insgesamt 1.500 Euro, indem sie auch die 500 Euro aus dem zweiten Vertrag fordert.
Trifft „Keine Klageänderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltUnveränderter KlagegrundMit der Forderung aus dem zweiten Vertrag führt Mara einen weiteren Lebenssachverhalt in den Prozess ein.
- 2erfülltEine der Änderungen nach § 264 Nr. 1 bis 3 ZPODer Zahlungsantrag wird zwar der Höhe nach erweitert, doch genügt dies ohne unveränderten Klagegrund nicht für die Privilegierung.
Typische Fehler
FehlerJede Erhöhung der Klagesumme wird unabhängig vom zugrunde liegenden Lebenssachverhalt als privilegierte Erweiterung behandelt.
RichtigDie Privilegierung nach § 264 ZPO setzt voraus, dass der Klagegrund unverändert bleibt.
FehlerSchon die Berichtigung der rechtlichen Begründung desselben Geschehens wird als Klageänderung eingeordnet.
RichtigBei unverändertem Klagegrund ist die bloße Berichtigung rechtlicher Ausführungen nach § 264 Nr. 1 ZPO keine Klageänderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema