Definitionen
Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht
§ 768 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDer Bürge verliert seine Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet; ein solcher Verzicht des Hauptschuldners ist dem Bürgen gegenüber unwirksam, sodass der Bürge die Einrede trotz des Verzichts des Hauptschuldners weiterhin geltend machen kann.
Der Hauptschuldner kann durch seinen Einredeverzicht die Haftung des Bürgen nicht verschärfen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Clara hat Ben schriftlich versprochen, für die Rückzahlung von Annas Darlehen einzustehen. 2Bens Rückzahlungsanspruch gegen Anna ist verjährt; sein Anspruch gegen Clara ist noch nicht verjährt. 3Anna vereinbart mit Ben, dass sie sich nicht auf die Verjährung berufen wird. Clara gibt keine solche Erklärung ab.
Trifft „Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBürgenstellungClara hat eine Bürgschaft für Annas Darlehensschuld übernommen.
- 2erfülltEinrede aus dem HauptschuldverhältnisDie Verjährung der Darlehensforderung begründet eine Einrede aus dem Hauptschuldverhältnis.
- 3erfülltVerzicht des Hauptschuldners auf diese EinredeAnna verzichtet als Hauptschuldnerin auf die Verjährungseinrede, ohne Clara diese zu nehmen.
1Clara hat Ben schriftlich versprochen, für die Rückzahlung von Annas Darlehen einzustehen. 2Bens Rückzahlungsanspruch gegen Anna ist verjährt; sein Anspruch gegen Clara ist noch nicht verjährt. Clara handelt mit Ben aus, dass sie sich nicht auf die Verjährung von Bens Rückzahlungsanspruch gegen Anna berufen wird. Anna gibt keine solche Erklärung ab.
Trifft „Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBürgenstellungClara hat eine Bürgschaft für Annas Darlehensschuld übernommen.
- 2erfülltEinrede aus dem HauptschuldverhältnisDie Verjährung betrifft die Darlehensforderung und damit das Hauptschuldverhältnis.
- 3fehltVerzicht des Hauptschuldners auf diese EinredeNur Clara selbst verzichtet; vor ihrem eigenen wirksamen Verzicht schützt § 768 Abs. 2 BGB nicht.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz wird auch auf einen eigenen Einredeverzicht des Bürgen übertragen.
Richtig§ 768 Abs. 2 BGB schützt vor dem Einredeverzicht des Hauptschuldners, nicht vor einem eigenen wirksamen Verzicht des Bürgen.
FehlerDer Verzicht des Hauptschuldners wird insgesamt als unwirksam behandelt.
RichtigDer Hauptschuldner kann sich durch seinen Verzicht wirksam binden; die Einrede des Bürgen bleibt davon unberührt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema