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Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht

§ 768 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Der Bürge verliert seine Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet; ein solcher Verzicht des Hauptschuldners ist dem Bürgen gegenüber unwirksam, sodass der Bürge die Einrede trotz des Verzichts des Hauptschuldners weiterhin geltend machen kann.

Merksatz

Der Hauptschuldner kann durch seinen Einredeverzicht die Haftung des Bürgen nicht verschärfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Clara hat Ben schriftlich versprochen, für die Rückzahlung von Annas Darlehen einzustehen. 2Bens Rückzahlungsanspruch gegen Anna ist verjährt; sein Anspruch gegen Clara ist noch nicht verjährt. 3Anna vereinbart mit Ben, dass sie sich nicht auf die Verjährung berufen wird. Clara gibt keine solche Erklärung ab.

Trifft „Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht“ hier zu?

„Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bürgenstellung
    Clara hat eine Bürgschaft für Annas Darlehensschuld übernommen.
    erfüllt
  2. 2
    Einrede aus dem Hauptschuldverhältnis
    Die Verjährung der Darlehensforderung begründet eine Einrede aus dem Hauptschuldverhältnis.
    erfüllt
  3. 3
    Verzicht des Hauptschuldners auf diese Einrede
    Anna verzichtet als Hauptschuldnerin auf die Verjährungseinrede, ohne Clara diese zu nehmen.
    erfüllt
BFall B

1Clara hat Ben schriftlich versprochen, für die Rückzahlung von Annas Darlehen einzustehen. 2Bens Rückzahlungsanspruch gegen Anna ist verjährt; sein Anspruch gegen Clara ist noch nicht verjährt. Clara handelt mit Ben aus, dass sie sich nicht auf die Verjährung von Bens Rückzahlungsanspruch gegen Anna berufen wird. Anna gibt keine solche Erklärung ab.

Trifft „Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht“ hier zu?

„Kein Einredenverlust durch Hauptschuldnerverzicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verzicht des Hauptschuldners auf diese Einrede

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bürgenstellung
    Clara hat eine Bürgschaft für Annas Darlehensschuld übernommen.
    erfüllt
  2. 2
    Einrede aus dem Hauptschuldverhältnis
    Die Verjährung betrifft die Darlehensforderung und damit das Hauptschuldverhältnis.
    erfüllt
  3. 3
    Verzicht des Hauptschuldners auf diese Einrede
    Nur Clara selbst verzichtet; vor ihrem eigenen wirksamen Verzicht schützt § 768 Abs. 2 BGB nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Schutz wird auch auf einen eigenen Einredeverzicht des Bürgen übertragen.

Richtig§ 768 Abs. 2 BGB schützt vor dem Einredeverzicht des Hauptschuldners, nicht vor einem eigenen wirksamen Verzicht des Bürgen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Verzicht des Hauptschuldners wird insgesamt als unwirksam behandelt.

RichtigDer Hauptschuldner kann sich durch seinen Verzicht wirksam binden; die Einrede des Bürgen bleibt davon unberührt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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