Definitionen
Kämpferisch-aggressive Haltung
Art. 9 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtEine kämpferisch-aggressive Haltung liegt vor, wenn eine Vereinigung nicht nur verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, sondern diese planmäßig und aktiv durchzusetzen beabsichtigt, also eine offensive, auf Untergrabung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtete Vorgehensweise an den Tag legt, die über bloßes Ablehnen oder passives Nichtanerkennen der Verfassungsordnung hinausgeht. Gewalt oder strafbares Handeln ist dafür nicht erforderlich. Für das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht 2017 das Merkmal des Darauf-Ausgehens als planvolles Handeln im Sinne einer qualifizierten Vorbereitung präzisiert und verlangt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die ein Erreichen der Ziele möglich erscheinen lassen.
Verfassungsfeindliche Ziele allein genügen nicht; hinzukommen muss ein planmäßig aktives Vorgehen zu ihrer Durchsetzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Verein hat sich in seiner Satzung zum Ziel gesetzt, 1freie Wahlen abzuschaffen und die Macht einem nicht abwählbaren Führer zu übertragen. Seine Mitglieder werben systematisch neue Anhänger an, bilden sie in Schulungen aus und 2arbeiten nach einem festen Plan darauf hin, Schlüsselstellen in Kommunalverwaltungen zu besetzen. Politische Gegner werden gezielt eingeschüchtert, um ihren Widerstand zu brechen.
Trifft „Kämpferisch-aggressive Haltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltverfassungsfeindliche ZieleDie Abschaffung freier Wahlen richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- 2erfülltplanmäßige und aktive Durchsetzung über bloßes Ablehnen hinausDer Verein betreibt die Umsetzung seiner Ziele planvoll und offensiv, auch durch Einschüchterung von Gegnern.
Ein Verein hat sich in seiner Satzung zum Ziel gesetzt, 1freie Wahlen abzuschaffen und die Macht einem nicht abwählbaren Führer zu übertragen. Die wenigen Mitglieder treffen sich einmal im Monat in einem Hinterzimmer, um über diese Vorstellungen zu sprechen. Nach außen treten sie nicht auf und unternehmen nichts, um ihre Ziele umzusetzen.
Trifft „Kämpferisch-aggressive Haltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltverfassungsfeindliche ZieleDie Ziele richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- 2fehltplanmäßige und aktive Durchsetzung über bloßes Ablehnen hinausDie Mitglieder reden nur über ihre Ziele und unternehmen nichts zu deren Umsetzung; das geht über ein bloßes Ablehnen der Verfassungsordnung nicht hinaus.
Typische Fehler
FehlerDie Haltung wird schon bejaht, weil eine Vereinigung die Verfassungsordnung ablehnt.
RichtigErforderlich ist ein offensives Vorgehen, das über bloßes Ablehnen oder passives Nichtanerkennen hinausgeht.
FehlerBeim Parteiverbot wird allein nach der kämpferisch-aggressiven Haltung gefragt und nicht geprüft, ob die Partei ihre Ziele überhaupt erreichen könnte.
RichtigFür Parteien verlangt das Bundesverfassungsgericht neben planvollem Handeln konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die ein Erreichen der Ziele möglich erscheinen lassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema