Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen

Innenhaftung

Zivilrecht

Die Innenhaftung bezeichnet die Haftung eines Gesellschafters oder Organmitglieds gegenüber der Gesellschaft selbst (im Innenverhältnis), insbesondere für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung, im Gegensatz zur Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.

Merksatz

Für die Innenhaftung kommt es darauf an, dass der Anspruch der Gesellschaft selbst zusteht.

Innenhaftung oder Außenhaftung?Die Stellung als Gesellschafter oder Organmitglied allein entscheidet nicht: Maßgeblich ist, wem gegenüber gehaftet wird.
Innenhaftung
Außenhaftung
Haftende Person
Gesellschafter oder Organmitglied
Gesellschafter oder Organmitglied
Anspruchsinhaber
Die Gesellschaft selbst
Ein Gesellschaftsgläubiger

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben lassen beim Notar eine GmbH mit gleichen Geschäftsanteilen gründen und zahlen ihre Einlagen vollständig ein. Mit Zustimmung beider kauft der Geschäftsführer vor der Eintragung für die Gesellschaft Waren bei mehreren Lieferanten ein. Die Eintragung scheitert endgültig; bei der Abwicklung bleiben nach Verbrauch aller Mittel 10.000 Euro Schulden aus den Einkäufen offen. 2Die Gesellschaft fordert von Anna 5.000 Euro.

Trifft „Innenhaftung“ hier zu?

„Innenhaftung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafter oder Organmitglied als Haftender
    Anna haftet als Gründungsgesellschafterin anteilig für den ungedeckten Verlust der gescheiterten Vor-GmbH.
    erfüllt
  2. 2
    Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst
    Der Anspruch auf Deckung des Verlusts steht der Gesellschaft selbst zu.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben sind nach der notariellen Gründung je zur Hälfte an einer noch nicht eingetragenen GmbH beteiligt. Anna verspricht einem Lieferanten schriftlich, für die Rechnung der Gesellschaft persönlich einzustehen. Dabei verzichtet sie darauf, dass der Lieferant zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen muss. Als die Gesellschaft die fälligen 5.000 Euro nicht zahlt, fordert der Lieferant diesen Betrag von Anna.

Trifft „Innenhaftung“ hier zu?

„Innenhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafter oder Organmitglied als Haftender
    Anna ist Gesellschafterin und haftet aufgrund ihrer persönlich übernommenen Bürgschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst
    Der Bürgschaftsanspruch steht dem Lieferanten als Gesellschaftsgläubiger zu, nicht der Gesellschaft.
    fehlt
Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.