Definitionen
Inländische juristische Person
Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEine juristische Person ist inländisch im Sinne des Grundgesetzes, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Inland hat; inländische juristische Personen des Privatrechts können sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann durch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz inländisch sein.
- 1Juristische PersonHier geht es um eine juristische Person des Privatrechts.
- 2InländischEntscheidend ist, ob der tatsächliche Verwaltungssitz im Inland liegt.
- 3Wesensmäßige AnwendbarkeitDas betroffene Grundrecht muss seinem Inhalt nach auch juristische Personen schützen.
- 1Juristische Person Hier geht es um eine juristische Person des Privatrechts.
- 2Inländisch Entscheidend ist, ob der tatsächliche Verwaltungssitz im Inland liegt.
- 3Wesensmäßige Anwendbarkeit Das betroffene Grundrecht muss seinem Inhalt nach auch juristische Personen schützen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine nach niederländischem Recht gegründete B.V. gehört vollständig der Privatperson Lea. 2Alle Leitungsentscheidungen werden dauerhaft in ihrem einzigen Verwaltungsbüro in München getroffen. 3Der Gesellschaft gehört eine Lagerhalle in München. Eine deutsche Behörde ordnet die Übertragung der Halle auf den Staat an.
Trifft „Inländische juristische Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person des PrivatrechtsDie B.V. ist eine rechtsfähige Gesellschaft des Privatrechts und steht ausschließlich in privater Hand.
- 2erfülltTatsächlicher Verwaltungssitz im InlandDie tatsächliche Leitung der Gesellschaft befindet sich in Deutschland.
- 3erfülltWesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen GrundrechtsDie Eigentumsgarantie schützt auch das Eigentum einer juristischen Person des Privatrechts.
1Eine nach schweizerischem Recht gegründete Aktiengesellschaft gehört vollständig der Privatperson Lea. Alle Leitungsentscheidungen werden dauerhaft in ihrem einzigen Verwaltungsbüro in Zürich getroffen. 3Der Gesellschaft gehört eine Lagerhalle in München. Eine deutsche Behörde ordnet die Übertragung der Halle auf den Staat an.
Trifft „Inländische juristische Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person des PrivatrechtsDie Aktiengesellschaft ist eine rechtsfähige Gesellschaft des Privatrechts und steht ausschließlich in privater Hand.
- 2fehltTatsächlicher Verwaltungssitz im InlandDie tatsächliche Leitung befindet sich in der Schweiz; das Grundstück in Deutschland begründet keinen inländischen Verwaltungssitz.
- 3erfülltWesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen GrundrechtsEigentum ist seinem Inhalt nach auch bei juristischen Personen schutzfähig; hier fehlt jedoch die Inländereigenschaft.
Typische Fehler
FehlerEiner inländischen Gesellschaft werden ohne weitere Prüfung sämtliche Grundrechte natürlicher Personen zugeordnet.
RichtigFür das jeweils betroffene Grundrecht muss zusätzlich geprüft werden, ob es seinem Inhalt nach auch auf die juristische Person anwendbar ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema