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Inländische juristische Person

Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Eine juristische Person ist inländisch im Sinne des Grundgesetzes, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Inland hat; inländische juristische Personen des Privatrechts können sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Merksatz

Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann durch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz inländisch sein.

Wo wird die Inländereigenschaft geprüft?Grundschema des Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen des Privatrechts; hervorgehoben ist die Inländereigenschaft.
  1. 1
    Juristische Person
    Hier geht es um eine juristische Person des Privatrechts.
  2. 2
    Inländisch
    Entscheidend ist, ob der tatsächliche Verwaltungssitz im Inland liegt.
  3. 3
    Wesensmäßige Anwendbarkeit
    Das betroffene Grundrecht muss seinem Inhalt nach auch juristische Personen schützen.
  1. 1
    Juristische Person Hier geht es um eine juristische Person des Privatrechts.
  2. 2
    Inländisch Entscheidend ist, ob der tatsächliche Verwaltungssitz im Inland liegt.
  3. 3
    Wesensmäßige Anwendbarkeit Das betroffene Grundrecht muss seinem Inhalt nach auch juristische Personen schützen.
Inländische juristische Person

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine nach niederländischem Recht gegründete B.V. gehört vollständig der Privatperson Lea. 2Alle Leitungsentscheidungen werden dauerhaft in ihrem einzigen Verwaltungsbüro in München getroffen. 3Der Gesellschaft gehört eine Lagerhalle in München. Eine deutsche Behörde ordnet die Übertragung der Halle auf den Staat an.

Trifft „Inländische juristische Person“ hier zu?

„Inländische juristische Person“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person des Privatrechts
    Die B.V. ist eine rechtsfähige Gesellschaft des Privatrechts und steht ausschließlich in privater Hand.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlicher Verwaltungssitz im Inland
    Die tatsächliche Leitung der Gesellschaft befindet sich in Deutschland.
    erfüllt
  3. 3
    Wesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen Grundrechts
    Die Eigentumsgarantie schützt auch das Eigentum einer juristischen Person des Privatrechts.
    erfüllt
BFall B

1Eine nach schweizerischem Recht gegründete Aktiengesellschaft gehört vollständig der Privatperson Lea. Alle Leitungsentscheidungen werden dauerhaft in ihrem einzigen Verwaltungsbüro in Zürich getroffen. 3Der Gesellschaft gehört eine Lagerhalle in München. Eine deutsche Behörde ordnet die Übertragung der Halle auf den Staat an.

Trifft „Inländische juristische Person“ hier zu?

„Inländische juristische Person“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächlicher Verwaltungssitz im Inland

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person des Privatrechts
    Die Aktiengesellschaft ist eine rechtsfähige Gesellschaft des Privatrechts und steht ausschließlich in privater Hand.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächlicher Verwaltungssitz im Inland
    Die tatsächliche Leitung befindet sich in der Schweiz; das Grundstück in Deutschland begründet keinen inländischen Verwaltungssitz.
    fehlt
  3. 3
    Wesensmäßige Anwendbarkeit des betroffenen Grundrechts
    Eigentum ist seinem Inhalt nach auch bei juristischen Personen schutzfähig; hier fehlt jedoch die Inländereigenschaft.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEiner inländischen Gesellschaft werden ohne weitere Prüfung sämtliche Grundrechte natürlicher Personen zugeordnet.

RichtigFür das jeweils betroffene Grundrecht muss zusätzlich geprüft werden, ob es seinem Inhalt nach auch auf die juristische Person anwendbar ist.

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