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Immission

§ 906 BGB · Zivilrecht

Immissionen sind von einem anderen Grundstück ausgehende unwägbare Stoffe (wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche oder Erschütterungen), die auf ein Grundstück einwirken und dessen Benutzung beeinträchtigen können.

Merksatz

Entscheidend ist die Einwirkung auf das betroffene Grundstück, nicht allein das Entstehen an der Quelle.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Aus dem Holzofen in Leas Haus zieht Rauch auf das benachbarte Grundstück von Max. Der Rauch breitet sich dort auf der Terrasse aus und zwingt Max, die Fenster zu schließen.

Trifft „Immission“ hier zu?

„Immission“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgangspunkt auf einem anderen Grundstück
    Der Rauch stammt vom Nachbargrundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Unwägbare Einwirkung
    Rauch gehört zu den ausdrücklich erfassten unwägbaren Einwirkungen.
    erfüllt
  3. 3
    Einwirkung auf ein Grundstück
    Der Rauch erreicht das Grundstück von Max und wirkt dort ein.
    erfüllt
  4. 4
    Mögliche Beeinträchtigung der Benutzung
    Der Rauch schränkt die Nutzung des Hauses bei geöffneten Fenstern ein.
    erfüllt
BFall B

1Lea wirft von ihrem Grundstück einen faustgroßen Stein auf das benachbarte Grundstück von Max. 3Der Stein zerbricht dort eine Fensterscheibe des Wohnhauses, 4sodass Regen in das Wohnzimmer gelangt.

Trifft „Immission“ hier zu?

„Immission“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unwägbare Einwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgangspunkt auf einem anderen Grundstück
    Die Einwirkung geht von Leas Nachbargrundstück aus.
    erfüllt
  2. 2
    Unwägbare Einwirkung
    Ein faustgroßer Stein ist ein grobkörperlicher Gegenstand und keine unwägbare Einwirkung.
    fehlt
  3. 3
    Einwirkung auf ein Grundstück
    Der Stein wirkt unmittelbar auf das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks ein.
    erfüllt
  4. 4
    Mögliche Beeinträchtigung der Benutzung
    Der eindringende Regen beeinträchtigt die Nutzung des Wohnzimmers.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch das Herüberwerfen großer Steine wird als Immission im Sinne des § 906 BGB behandelt.

RichtigGrobkörperliche Gegenstände wie große Steine gehören nicht zu den von § 906 BGB erfassten unwägbaren Einwirkungen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Vorliegen einer Immission wird unmittelbar ein Unterlassungsanspruch abgeleitet.

RichtigEine Immission muss nach § 906 Abs. 1 BGB grundsätzlich geduldet werden, wenn sie die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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