Definitionen
Immission
§ 906 BGB · ZivilrechtImmissionen sind von einem anderen Grundstück ausgehende unwägbare Stoffe (wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche oder Erschütterungen), die auf ein Grundstück einwirken und dessen Benutzung beeinträchtigen können.
Entscheidend ist die Einwirkung auf das betroffene Grundstück, nicht allein das Entstehen an der Quelle.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Aus dem Holzofen in Leas Haus zieht Rauch auf das benachbarte Grundstück von Max. Der Rauch breitet sich dort auf der Terrasse aus und zwingt Max, die Fenster zu schließen.
Trifft „Immission“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgangspunkt auf einem anderen GrundstückDer Rauch stammt vom Nachbargrundstück.
- 2erfülltUnwägbare EinwirkungRauch gehört zu den ausdrücklich erfassten unwägbaren Einwirkungen.
- 3erfülltEinwirkung auf ein GrundstückDer Rauch erreicht das Grundstück von Max und wirkt dort ein.
- 4erfülltMögliche Beeinträchtigung der BenutzungDer Rauch schränkt die Nutzung des Hauses bei geöffneten Fenstern ein.
1Lea wirft von ihrem Grundstück einen faustgroßen Stein auf das benachbarte Grundstück von Max. 3Der Stein zerbricht dort eine Fensterscheibe des Wohnhauses, 4sodass Regen in das Wohnzimmer gelangt.
Trifft „Immission“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusgangspunkt auf einem anderen GrundstückDie Einwirkung geht von Leas Nachbargrundstück aus.
- 2fehltUnwägbare EinwirkungEin faustgroßer Stein ist ein grobkörperlicher Gegenstand und keine unwägbare Einwirkung.
- 3erfülltEinwirkung auf ein GrundstückDer Stein wirkt unmittelbar auf das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks ein.
- 4erfülltMögliche Beeinträchtigung der BenutzungDer eindringende Regen beeinträchtigt die Nutzung des Wohnzimmers.
Typische Fehler
FehlerAuch das Herüberwerfen großer Steine wird als Immission im Sinne des § 906 BGB behandelt.
RichtigGrobkörperliche Gegenstände wie große Steine gehören nicht zu den von § 906 BGB erfassten unwägbaren Einwirkungen.
FehlerAus dem Vorliegen einer Immission wird unmittelbar ein Unterlassungsanspruch abgeleitet.
RichtigEine Immission muss nach § 906 Abs. 1 BGB grundsätzlich geduldet werden, wenn sie die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema