Definitionen
Formzwang
§ 125 BGB · ZivilrechtFormzwang bezeichnet die gesetzliche oder rechtsgeschäftlich vereinbarte Notwendigkeit, ein Rechtsgeschäft in einer bestimmten Form vorzunehmen. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig. Bei einer rechtsgeschäftlich bestimmten Form gilt dies nur im Zweifel (§ 125 BGB).
Entscheidend ist eine verbindliche Formvorgabe, nicht die freiwillige Dokumentation eines Geschäfts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara und Leon vereinbaren, dass der Kauf von Leons gebrauchtem Fahrrad für 100 Euro nur gelten soll, wenn beide den Vertrag auf Papier unterschreiben. 1Anschließend unterschreiben beide den Kaufvertrag.
Trifft „Formzwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftDer abgeschlossene Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
- 2erfülltVerbindliche gesetzliche oder vereinbarte FormvorgabeDie Parteien machen die Wirksamkeit ihres Vertrags von einer bestimmten Form abhängig.
1Mara und Leon einigen sich mündlich über den Verkauf von Leons gebrauchtem Fahrrad für 100 Euro. Sie wollen später eine schriftliche Bestätigung anfertigen, die ausschließlich als Nachweis dienen soll; der Vertrag soll unabhängig davon gelten.
Trifft „Formzwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftDie Einigung über Fahrrad und Preis begründet einen Kaufvertrag.
- 2fehltVerbindliche gesetzliche oder vereinbarte FormvorgabeFür diesen Fahrradkauf besteht keine gesetzliche Formpflicht, und die Parteien verlangen die schriftliche Bestätigung nur als Nachweis.
Typische Fehler
FehlerJeder Verstoß gegen eine vereinbarte Form wird ohne Auslegung der Vereinbarung als Nichtigkeitsgrund behandelt.
RichtigBei vereinbarten Formvorgaben ist zunächst der Parteiwille zu ermitteln; daraus kann sich ergeben, dass ein Verstoß die Wirksamkeit nicht berührt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema