Definitionen
Formnichtigkeit
§ 125 BGB · ZivilrechtEin Rechtsgeschäft ist nach § 125 BGB nichtig, wenn die durch Gesetz vorgeschriebene Form (§ 125 S. 1 BGB) oder die von den Parteien vereinbarte Form (§ 125 S. 2 BGB) nicht eingehalten wurde; die Nichtigkeit tritt bei gesetzlicher Formvorschrift zwingend ein, bei gewillkürter Form im Zweifel ebenfalls.
Auch ein von beiden Seiten gewolltes Geschäft kann an fehlender Form scheitern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna verspricht Ben mündlich, ihm ohne Gegenleistung 5.000 Euro zu schenken. Ben nimmt das Versprechen an. 2Ein Notar ist nicht beteiligt, und Anna hat noch nichts gezahlt.
Trifft „Formnichtigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftAnna und Ben erklären übereinstimmend, einen Schenkungsvertrag schließen zu wollen.
- 2erfülltMissachtung einer gesetzlichen oder vereinbarten FormDie nach § 518 Abs. 1 BGB erforderliche notarielle Beurkundung fehlt, und der Formmangel ist nicht durch Leistung geheilt.
1Anna verspricht Ben, ihm ohne Gegenleistung 5.000 Euro zu schenken. Ben nimmt das Versprechen an. Beide lassen Annas Versprechen von einem Notar beurkunden. Anna hat noch nichts gezahlt.
Trifft „Formnichtigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftAnna und Ben erklären übereinstimmend, einen Schenkungsvertrag schließen zu wollen.
- 2fehltMissachtung einer gesetzlichen oder vereinbarten FormDurch die notarielle Beurkundung ist die für Annas Schenkungsversprechen erforderliche Form eingehalten.
Typische Fehler
FehlerEin nach § 125 BGB nichtiges Geschäft wird nur als anfechtbar behandelt.
RichtigDie Nichtigkeit besteht unabhängig von einer Anfechtungserklärung.
FehlerBei jeder Missachtung einer vereinbarten Form wird automatisch Nichtigkeit angenommen.
RichtigBei vereinbarter Form gilt die Nichtigkeitsfolge nur im Zweifel; ein durch Auslegung feststellbarer abweichender Parteiwille geht vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema