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Formheilungsvorschrift

§ 494 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Nach § 494 Abs. 2 BGB wird ein wegen eines Mangels nach § 494 Abs. 1 BGB zunächst nichtiger Verbraucherdarlehensvertrag geheilt, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Änderungen des Vertragsinhalts richten sich nach dem jeweiligen Mangel und den Regelungen des § 494 Abs. 2 bis 6 BGB, etwa die Herabsetzung des Sollzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses.

Merksatz

Die Heilung erfasst den Vertrag nur im Umfang des empfangenen oder in Anspruch genommenen Darlehens.

Wann heilt der Formmangel?Die Heilung knüpft an den Empfang oder die Inanspruchnahme des Darlehens an und reicht nur so weit wie dieser Vorgang.
  1. Vertragsschluss
    Zunächst nichtiger Vertrag
    Ein Mangel nach § 494 Abs. 1 BGB macht den Verbraucherdarlehensvertrag zunächst unwirksam.
  2. Empfang oder Nutzung
    Heilung im jeweiligen Umfang
    Der Vertrag wird gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen erhält oder in Anspruch nimmt.
  1. Zunächst nichtiger Vertrag Ein Mangel nach § 494 Abs. 1 BGB macht den Verbraucherdarlehensvertrag zunächst unwirksam.
  2. Heilung im jeweiligen Umfang Der Vertrag wird gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen erhält oder in Anspruch nimmt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bank und die angestellte Anna vereinbaren ausschließlich mündlich ein verzinsliches Darlehen über 5.000 Euro für neue Möbel in ihrer Privatwohnung. Die Bank schreibt den gesamten Betrag Annas Girokonto gut und stellt ihn ihr zur freien Verfügung.

Trifft „Formheilungsvorschrift“ hier zu?

„Formheilungsvorschrift“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbraucherdarlehensvertrag
    Die Bank handelt als Unternehmerin und Anna nimmt das entgeltliche Darlehen für einen privaten Zweck auf.
    erfüllt
  2. 2
    Anfängliche Nichtigkeit wegen eines Mangels nach § 494 Abs. 1 BGB
    Die erforderliche Schriftform wurde nicht eingehalten, sodass der Vertrag zunächst nichtig ist.
    erfüllt
  3. 3
    Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens
    Anna hat die gesamte Darlehenssumme zur freien Verfügung erhalten.
    erfüllt
BFall B

Eine Bank und die angestellte Anna vereinbaren ausschließlich mündlich ein verzinsliches Darlehen über 5.000 Euro für neue Möbel in ihrer Privatwohnung. Die Auszahlung ist erst in zwei Wochen vorgesehen; Anna hat noch kein Geld erhalten und den Kredit auch nicht anderweitig genutzt.

Trifft „Formheilungsvorschrift“ hier zu?

„Formheilungsvorschrift“ trifft nicht zu.Es fehlt: Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbraucherdarlehensvertrag
    Die Bank handelt als Unternehmerin und Anna nimmt das entgeltliche Darlehen für einen privaten Zweck auf.
    erfüllt
  2. 2
    Anfängliche Nichtigkeit wegen eines Mangels nach § 494 Abs. 1 BGB
    Die erforderliche Schriftform wurde nicht eingehalten, sodass der Vertrag zunächst nichtig ist.
    erfüllt
  3. 3
    Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens
    Die bloße Vereinbarung genügt nicht, weil Anna das Darlehen bisher weder erhalten noch genutzt hat.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSchon eine Teilauszahlung heilt den Vertrag stets hinsichtlich der gesamten Darlehenssumme.

RichtigEine Teilauszahlung bewirkt nur eine entsprechend teilweise Heilung, sofern keine weitergehende Inanspruchnahme vorliegt.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Heilung führt automatisch zur Herabsetzung des vereinbarten Sollzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz.

RichtigDie Zinssenkung nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Angabe zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zum Gesamtbetrag fehlt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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