Definitionen
Formfreiheit der Zustimmung
§ 182 BGB · ZivilrechtEinwilligung und Genehmigung als Formen der Zustimmung (§ 182 BGB) bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form und können daher auch mündlich oder konkludent erklärt werden, sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich oder rechtsgeschäftlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
Die Form des Hauptgeschäfts überträgt sich nicht automatisch auf die Zustimmung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Vertreter lässt ohne Vollmacht im Namen der volljährigen Eigentümerin Lena einen Grundstückskaufvertrag notariell beurkunden. 1Lena erklärt dem Käufer anschließend am Telefon, dass sie den Verkauf billigt. 2Eine besondere Form für Lenas Erklärung wurde nicht vereinbart.
Trifft „Formfreiheit der Zustimmung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZustimmungserklärung als Einwilligung oder GenehmigungLena erklärt nachträglich ihr Einverständnis mit dem ohne Vollmacht geschlossenen Vertrag und erteilt damit eine Genehmigung.
- 2erfülltKeine besondere gesetzliche oder rechtsgeschäftliche FormvorgabeEine vereinbarte Form fehlt, und die notarielle Form des Grundstückskaufvertrags gilt nach § 182 Abs. 2 BGB nicht für Lenas Genehmigung.
Ein Vertreter kauft ohne Vollmacht im Namen der volljährigen Lena ein Fahrrad. Lena und der Verkäufer vereinbaren, dass Lenas Billigung des Kaufs nur durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief wirksam sein soll. 1Am Telefon erklärt Lena später, dass sie den Kauf billigt, die vereinbarte Form aber unverändert gelten soll.
Trifft „Formfreiheit der Zustimmung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZustimmungserklärung als Einwilligung oder GenehmigungLenas Erklärung ist ihrem Inhalt nach eine nachträgliche Genehmigung des ohne Vollmacht geschlossenen Kaufs.
- 2fehltKeine besondere gesetzliche oder rechtsgeschäftliche FormvorgabeFür Lenas Genehmigung wurde eine besondere Form vereinbart, an der beide Beteiligten weiterhin festhalten.
Typische Fehler
FehlerAus § 182 Abs. 2 BGB wird geschlossen, dass besondere Formvorgaben für die Zustimmung niemals geprüft werden müssen.
RichtigTrotz des Grundsatzes sind besondere gesetzliche oder rechtsgeschäftlich vereinbarte Formvorgaben für die Zustimmung zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema