Definitionen
Form der Ausschlagung
§ 1945 BGB · ZivilrechtDie Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist; die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Diese beträgt grundsätzlich sechs Wochen, in den Fällen des § 1944 Abs. 3 BGB jedoch sechs Monate.
Auch eine formgerechte Erklärung wahrt die Frist erst mit ihrem Zugang beim Nachlassgericht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea erfährt vom Tod ihres Vaters und davon, dass sie seine einzige gesetzliche Erbin ist. Eine Woche später erklärt sie persönlich beim zuständigen Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft nicht annehmen will. Die zuständige Rechtspflegerin nimmt die Erklärung in ein Protokoll auf, das Lea nach dem Vorlesen genehmigt und unterschreibt.
Trifft „Form der Ausschlagung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung gegenüber dem NachlassgerichtLea erklärt ihren Willen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht.
- 2erfülltGerichtliche Niederschrift oder öffentliche BeglaubigungDie Erklärung wird beim Nachlassgericht ordnungsgemäß protokolliert.
- 3erfülltWahrung der AusschlagungsfristDie Erklärung erreicht das Gericht bereits eine Woche nach Kenntnis vom Tod und vom eigenen Erbrecht.
Lea erfährt vom Tod ihres Vaters und davon, dass sie seine einzige gesetzliche Erbin ist. Am folgenden Tag schreibt sie zu Hause einen Brief, in dem sie erklärt, dass sie die Erbschaft nicht annehmen will, und unterschreibt ihn ohne Mitwirkung eines Notars. Eine Woche nachdem Lea vom Tod und ihrer Erbenstellung erfahren hat, geht der Brief beim zuständigen Nachlassgericht ein. Das Gericht nimmt ihre Erklärung nicht in einem Protokoll auf.
Trifft „Form der Ausschlagung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung gegenüber dem NachlassgerichtDie im Brief enthaltene Erklärung erreicht das zuständige Nachlassgericht.
- 2fehltGerichtliche Niederschrift oder öffentliche BeglaubigungDer privat unterschriebene Brief ist weder öffentlich beglaubigt noch durch eine gerichtliche Niederschrift ersetzt.
- 3erfülltWahrung der AusschlagungsfristDer Brief erreicht das Gericht bereits eine Woche nach Kenntnis vom Tod und vom eigenen Erbrecht.
Typische Fehler
FehlerEin eigenhändig unterschriebener Brief an das Nachlassgericht wird für ausreichend gehalten.
RichtigDie eigene Unterschrift allein genügt nicht; erforderlich ist eine gerichtliche Protokollierung oder eine öffentliche Beglaubigung.
FehlerDie Ausschlagungsfrist wird ausnahmslos mit sechs Wochen angesetzt.
RichtigIn den Auslandsfällen des § 1944 Abs. 3 BGB beträgt die Frist sechs Monate.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema