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Form der Ausschlagung

§ 1945 BGB · Zivilrecht

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist; die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Diese beträgt grundsätzlich sechs Wochen, in den Fällen des § 1944 Abs. 3 BGB jedoch sechs Monate.

Merksatz

Auch eine formgerechte Erklärung wahrt die Frist erst mit ihrem Zugang beim Nachlassgericht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea erfährt vom Tod ihres Vaters und davon, dass sie seine einzige gesetzliche Erbin ist. Eine Woche später erklärt sie persönlich beim zuständigen Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft nicht annehmen will. Die zuständige Rechtspflegerin nimmt die Erklärung in ein Protokoll auf, das Lea nach dem Vorlesen genehmigt und unterschreibt.

Trifft „Form der Ausschlagung“ hier zu?

„Form der Ausschlagung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
    Lea erklärt ihren Willen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Niederschrift oder öffentliche Beglaubigung
    Die Erklärung wird beim Nachlassgericht ordnungsgemäß protokolliert.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrung der Ausschlagungsfrist
    Die Erklärung erreicht das Gericht bereits eine Woche nach Kenntnis vom Tod und vom eigenen Erbrecht.
    erfüllt
BFall B

Lea erfährt vom Tod ihres Vaters und davon, dass sie seine einzige gesetzliche Erbin ist. Am folgenden Tag schreibt sie zu Hause einen Brief, in dem sie erklärt, dass sie die Erbschaft nicht annehmen will, und unterschreibt ihn ohne Mitwirkung eines Notars. Eine Woche nachdem Lea vom Tod und ihrer Erbenstellung erfahren hat, geht der Brief beim zuständigen Nachlassgericht ein. Das Gericht nimmt ihre Erklärung nicht in einem Protokoll auf.

Trifft „Form der Ausschlagung“ hier zu?

„Form der Ausschlagung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gerichtliche Niederschrift oder öffentliche Beglaubigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
    Die im Brief enthaltene Erklärung erreicht das zuständige Nachlassgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Niederschrift oder öffentliche Beglaubigung
    Der privat unterschriebene Brief ist weder öffentlich beglaubigt noch durch eine gerichtliche Niederschrift ersetzt.
    fehlt
  3. 3
    Wahrung der Ausschlagungsfrist
    Der Brief erreicht das Gericht bereits eine Woche nach Kenntnis vom Tod und vom eigenen Erbrecht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin eigenhändig unterschriebener Brief an das Nachlassgericht wird für ausreichend gehalten.

RichtigDie eigene Unterschrift allein genügt nicht; erforderlich ist eine gerichtliche Protokollierung oder eine öffentliche Beglaubigung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Ausschlagungsfrist wird ausnahmslos mit sechs Wochen angesetzt.

RichtigIn den Auslandsfällen des § 1944 Abs. 3 BGB beträgt die Frist sechs Monate.

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