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Forderungsübergang nach § 115 SGB X

§ 115 SGB X · Zivilrecht

Ein noch nicht erfüllter Arbeitsentgeltanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber geht kraft Gesetzes bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf den Sozialleistungsträger über, wenn dieser gerade wegen der ausgebliebenen Entgeltzahlung Sozialleistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat.

Merksatz

Der Gläubigerwechsel setzt voraus, dass gerade das ausgebliebene Arbeitsentgelt die Sozialleistung ausgelöst hat.

Wer kann das Arbeitsentgelt verlangen?Der Arbeitsentgeltanspruch wechselt bis zur Höhe der Sozialleistungen vom Arbeitnehmer zum Leistungsträger.
Insoweitkein AnspruchErworbener AnspruchNArbeitnehmerAArbeitgeberLSozialleistungsträger12NArbeitnehmerAArbeitgeberLSozialleistungsträger
1
Insoweit kein Anspruch
Soweit der Anspruch übergeht, ist der Arbeitnehmer nicht mehr dessen Gläubiger.
2
Erworbener Anspruch
Der Leistungsträger wird bis zur Höhe seiner Sozialleistungen Gläubiger des offenen Entgeltanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea ist seit zwei Jahren in einer Bäckerei angestellt. Im April ist sie wegen einer Grippe erstmals vier Wochen lang krankgeschrieben und kann nicht arbeiten. 2Die Bäckerei zahlt ihr den für diese vier Wochen vorgesehenen Lohn nicht. 3Weil dieser Lohn ausbleibt, zahlt Leas gesetzliche Krankenkasse ihr für dieselben vier Wochen Krankengeld.

Trifft „Forderungsübergang nach § 115 SGB X“ hier zu?

„Forderungsübergang nach § 115 SGB X“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitsentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber
    Für die vier Krankheitswochen schuldet die Bäckerei Lea Entgeltfortzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Noch offene Entgeltforderung
    Die Bäckerei hat den geschuldeten Lohn nicht gezahlt.
    erfüllt
  3. 3
    Sozialleistungen gerade wegen des ausgebliebenen Arbeitsentgelts
    Die Krankenkasse zahlt für denselben Zeitraum Krankengeld, weil die Entgeltzahlung ausbleibt.
    erfüllt
BFall B

Lea arbeitet als Angestellte in einer Bäckerei und erhält daneben seit einem Jahr ihre reguläre gesetzliche Altersrente. 1Für ihre Arbeit im April hat sie Anspruch auf den vereinbarten Monatslohn. 2Die Bäckerei zahlt diesen Lohn nicht. Leas Rentenversicherung zahlt für April ihre unveränderte Altersrente unabhängig davon, ob sie ihren Lohn erhält.

Trifft „Forderungsübergang nach § 115 SGB X“ hier zu?

„Forderungsübergang nach § 115 SGB X“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sozialleistungen gerade wegen des ausgebliebenen Arbeitsentgelts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitsentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber
    Lea hat gegen die Bäckerei einen Lohnanspruch für ihre Arbeit im April.
    erfüllt
  2. 2
    Noch offene Entgeltforderung
    Die Bäckerei hat den Lohnanspruch nicht erfüllt.
    erfüllt
  3. 3
    Sozialleistungen gerade wegen des ausgebliebenen Arbeitsentgelts
    Die Altersrente wird unabhängig vom ausgebliebenen Lohn gezahlt und beruht deshalb nicht auf dessen Nichterfüllung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer gesamte offene Lohnanspruch soll übergehen, auch wenn die Sozialleistungen niedriger sind.

RichtigSind die Sozialleistungen niedriger als die offene Lohnforderung, wechselt nur ein entsprechender Teil der Forderung den Gläubiger.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Unpfändbarkeit des Lohnanspruchs wird als Hindernis für den gesetzlichen Übergang behandelt.

RichtigAuch ein unpfändbarer Lohnanspruch kann auf den Sozialleistungsträger übergehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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