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Erstreckung von Hemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 213 BGB · Zivilrecht

§ 213 BGB ordnet an, dass die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung, die für einen Anspruch eintreten, auch für andere Ansprüche gelten, wenn diese aus demselben Grund wahlweise neben dem gehemmten Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind; damit wird verhindert, dass der Gläubiger zur Sicherung aller alternativ bestehenden Ansprüche jeweils gesonderte Verjährungshemmungsmaßnahmen ergreifen muss.

Merksatz

Der Gläubiger muss nicht für jeden alternativ bestehenden Anspruch eigens die Verjährung hemmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

K kauft bei V eine Maschine, die sich nach der Lieferung als mangelhaft erweist. 1Noch vor Ablauf der Verjährungsfrist verklagt K den V auf Lieferung einer mangelfreien Ersatzmaschine. Weil V jede Ersatzlieferung endgültig ablehnt, verlangt K drei Jahre später im laufenden Prozess 2wegen desselben Mangels 3stattdessen Schadensersatz statt der Leistung.

Trifft „Erstreckung von Hemmung und Neubeginn der Verjährung“ hier zu?

„Erstreckung von Hemmung und Neubeginn der Verjährung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn bei einem Anspruch
    Die Klage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung, solange der Prozess läuft.
    erfüllt
  2. 2
    anderer Anspruch aus demselben Grund
    Beide Ansprüche beruhen auf demselben Mangel derselben Maschine.
    erfüllt
  3. 3
    wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle
    Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle der Nacherfüllung.
    erfüllt
BFall B

K kauft bei V eine Maschine, die sich nach der Lieferung als mangelhaft erweist. K setzt V schriftlich eine Frist zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzmaschine, die ungenutzt verstreicht. Danach unternimmt K drei Jahre lang nichts und verlangt dann 2wegen desselben Mangels 3Schadensersatz statt der Leistung.

Trifft „Erstreckung von Hemmung und Neubeginn der Verjährung“ hier zu?

„Erstreckung von Hemmung und Neubeginn der Verjährung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn bei einem Anspruch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn bei einem Anspruch
    Eine bloße Fristsetzung hemmt die Verjährung nicht; für den Nacherfüllungsanspruch ist weder Hemmung noch Neubeginn eingetreten.
    fehlt
  2. 2
    anderer Anspruch aus demselben Grund
    Beide Ansprüche beruhen auf demselben Mangel derselben Maschine.
    erfüllt
  3. 3
    wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle
    Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle der Nacherfüllung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Hemmung wird auf jeden Anspruch erstreckt, der irgendwie mit demselben Vertrag zusammenhängt.

RichtigErfasst sind nur Ansprüche aus demselben Grund, die wahlweise neben dem verfolgten Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Prüfungsort

FehlerDie Vorschrift wird als eigener Hemmungsgrund geprüft, obwohl für keinen Anspruch eine Hemmung oder ein Neubeginn eingetreten ist.

RichtigZuerst ist festzustellen, dass für einen Anspruch eine Hemmung, Ablaufhemmung oder ein Neubeginn eingetreten ist; erst dann stellt sich die Frage der Erstreckung auf andere Ansprüche.

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