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Erstattungspflicht

§ 49a VwVfG · Öffentliches Recht

Wird ein Verwaltungsakt, auf dessen Grundlage eine Leistung erbracht wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder wird er durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam, so ist der Begünstigte verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Pflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem Wirksamwerden der Aufhebung oder dem Eintritt der auflösenden Bedingung und umfasst nach Maßgabe des § 49a Abs. 2 und 3 VwVfG auch die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie die Verzinsung des Erstattungsbetrags.

Merksatz

Nicht jede Aufhebung löst eine Erstattung aus; entscheidend ist ihre Wirkung auf die bereits erbrachte Leistung.

Wann entsteht die Erstattungspflicht?Beispiel einer rückwirkenden Aufhebung mit späterem Festsetzungsbescheid. Die Pflicht entsteht bereits mit der wirksamen Aufhebung.
  1. Zunächst
    Auszahlung
    Eine bewilligte Geldleistung wird ausgezahlt.
  2. Später
    Aufhebung wird wirksam
    Jetzt entsteht die Pflicht zur Erstattung unmittelbar durch Gesetz.
  3. Anschließend
    Festsetzung der Erstattung
    Ein schriftlicher Bescheid legt die zu erstattende Leistung verbindlich fest.
  1. Auszahlung Eine bewilligte Geldleistung wird ausgezahlt.
  2. Aufhebung wird wirksam Jetzt entsteht die Pflicht zur Erstattung unmittelbar durch Gesetz.
  3. Festsetzung der Erstattung Ein schriftlicher Bescheid legt die zu erstattende Leistung verbindlich fest.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Behörde bewilligt einem Verein per Bescheid für sechs Monate jeweils 500 Euro und überweist die erste Monatsrate. Das Geld bleibt vollständig auf dem Vereinskonto. 2Noch im ersten Monat erhält der Verein einen weiteren Bescheid, der die Bewilligung rückwirkend ab ihrem ursprünglichen Erlass aufhebt. Der Verein geht gegen diesen Bescheid nicht vor.

Trifft „Erstattungspflicht“ hier zu?

„Erstattungspflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung auf Grundlage eines Verwaltungsakts
    Die erste Monatsrate wurde aufgrund des Bewilligungsbescheids ausgezahlt.
    erfüllt
  2. 2
    Rückwirkende Aufhebung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung
    Die Aufhebung erfasst auch den Zeitraum der bereits ausgezahlten ersten Monatsrate.
    erfüllt
BFall B

1Eine Behörde bewilligt einem Verein per Bescheid für sechs Monate jeweils 500 Euro und überweist die erste Monatsrate. Das Geld bleibt vollständig auf dem Vereinskonto. Noch im ersten Monat erhält der Verein einen weiteren Bescheid, der die Bewilligung erst ab Beginn des zweiten Monats beendet und den ersten Monat unverändert lässt. Der Verein geht gegen diesen Bescheid nicht vor.

Trifft „Erstattungspflicht“ hier zu?

„Erstattungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rückwirkende Aufhebung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung auf Grundlage eines Verwaltungsakts
    Die erste Monatsrate wurde aufgrund des Bewilligungsbescheids ausgezahlt.
    erfüllt
  2. 2
    Rückwirkende Aufhebung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung
    Die Aufhebung wirkt nur für künftige Monate und lässt den Zeitraum der ausgezahlten Rate unberührt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Erstattungspflicht entsteht erst mit dem Erlass des Festsetzungsbescheids.

RichtigDer Festsetzungsbescheid begründet die Pflicht nicht; sie entsteht bereits unmittelbar durch Gesetz mit wirksamer rückwirkender Aufhebung oder Bedingungseintritt.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Einwand der Entreicherung wird zugelassen, obwohl der Empfänger die zur Aufhebung führenden Umstände kannte.

RichtigBei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der maßgeblichen Umstände ist der Entreicherungseinwand insoweit ausgeschlossen.

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