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Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts

§ 49a VwVfG · Öffentliches Recht

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, so sind bereits erbrachte Leistungen (z. B. Subventionen) zu erstatten; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Der zu erstattende Betrag ist nach § 49a Abs. 3 VwVfG ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Merksatz

Ein Widerruf oder eine Rücknahme nur für die Zukunft löst keine Erstattung bereits erbrachter Leistungen aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt bewilligt der Bäckerei von Frau Roth durch Bescheid 2einen Zuschuss von 20.000 Euro für eine neue Backstube und zahlt ihn aus. Später stellt sich heraus, dass Frau Roth im Antrag falsche Umsatzzahlen angegeben hat. 1Die Stadt nimmt den Bescheid daraufhin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.

Trifft „Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts“ hier zu?

„Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücknahme oder Widerruf für die Vergangenheit oder Eintritt einer auflösenden Bedingung
    Der Bewilligungsbescheid entfällt rückwirkend.
    erfüllt
  2. 2
    bereits erbrachte Leistung
    Der Zuschuss ist bereits ausgezahlt.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt bewilligt einem Sportverein durch Bescheid einen monatlichen Zuschuss von 500 Euro und 2zahlt ihn ab Januar jeden Monat aus. Im Bescheid behält sie sich den Widerruf für den Fall knapper Haushaltsmittel vor. Im Juni widerruft sie den Bescheid aus diesem Grund nur für die Zeit ab Juli.

Trifft „Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts“ hier zu?

„Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rücknahme oder Widerruf für die Vergangenheit oder Eintritt einer auflösenden Bedingung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücknahme oder Widerruf für die Vergangenheit oder Eintritt einer auflösenden Bedingung
    Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft, und eine auflösende Bedingung ist nicht eingetreten; für Januar bis Juni bleibt der Bescheid Rechtsgrund der Zahlungen.
    fehlt
  2. 2
    bereits erbrachte Leistung
    Die Zuschüsse bis Juni sind bereits ausgezahlt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Behörde fordert die Leistung nur formlos durch ein Zahlungsschreiben zurück.

RichtigDie zu erstattende Leistung muss durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Begünstigte darf sich nach Bereicherungsrecht stets darauf berufen, das Geld bereits verbraucht zu haben.

RichtigDas ist ausgeschlossen, soweit er die Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, die zur Rücknahme oder zum Widerruf geführt haben.

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