Definitionen
Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts
§ 49a VwVfG · Öffentliches RechtIst ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, so sind bereits erbrachte Leistungen (z. B. Subventionen) zu erstatten; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Der zu erstattende Betrag ist nach § 49a Abs. 3 VwVfG ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Ein Widerruf oder eine Rücknahme nur für die Zukunft löst keine Erstattung bereits erbrachter Leistungen aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt bewilligt der Bäckerei von Frau Roth durch Bescheid 2einen Zuschuss von 20.000 Euro für eine neue Backstube und zahlt ihn aus. Später stellt sich heraus, dass Frau Roth im Antrag falsche Umsatzzahlen angegeben hat. 1Die Stadt nimmt den Bescheid daraufhin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.
Trifft „Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücknahme oder Widerruf für die Vergangenheit oder Eintritt einer auflösenden BedingungDer Bewilligungsbescheid entfällt rückwirkend.
- 2erfülltbereits erbrachte LeistungDer Zuschuss ist bereits ausgezahlt.
Die Stadt bewilligt einem Sportverein durch Bescheid einen monatlichen Zuschuss von 500 Euro und 2zahlt ihn ab Januar jeden Monat aus. Im Bescheid behält sie sich den Widerruf für den Fall knapper Haushaltsmittel vor. Im Juni widerruft sie den Bescheid aus diesem Grund nur für die Zeit ab Juli.
Trifft „Erstattung von Leistungen nach Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRücknahme oder Widerruf für die Vergangenheit oder Eintritt einer auflösenden BedingungDer Widerruf wirkt nur für die Zukunft, und eine auflösende Bedingung ist nicht eingetreten; für Januar bis Juni bleibt der Bescheid Rechtsgrund der Zahlungen.
- 2erfülltbereits erbrachte LeistungDie Zuschüsse bis Juni sind bereits ausgezahlt.
Typische Fehler
FehlerDie Behörde fordert die Leistung nur formlos durch ein Zahlungsschreiben zurück.
RichtigDie zu erstattende Leistung muss durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden.
FehlerDer Begünstigte darf sich nach Bereicherungsrecht stets darauf berufen, das Geld bereits verbraucht zu haben.
RichtigDas ist ausgeschlossen, soweit er die Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, die zur Rücknahme oder zum Widerruf geführt haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema