Definitionen
Erbrechtlicher Zugewinnausgleich
§ 1371 Abs. 1 BGB · ZivilrechtBeim Tod eines Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, wird der Ausgleich des Zugewinns erbrechtlich pauschal dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, ohne dass es auf den tatsächlich erzielten Zugewinn ankommt.
Das zusätzliche Viertel hängt nicht davon ab, ob während der Ehe Vermögen hinzugewonnen wurde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Karl und Lea sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 1Karl stirbt und hinterlässt Lea sowie ihre beiden gemeinsamen Kinder. 3Karl hat weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag geschlossen; Lea nimmt die Erbschaft an. Während der Ehe ist das Vermögen beider gleich geblieben.
Trifft „Erbrechtlicher Zugewinnausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTod eines EhegattenDie Ehe endet durch Karls Tod.
- 2erfülltBis zum Tod bestehende ZugewinngemeinschaftMangels abweichender Vereinbarung besteht bis zu Karls Tod der gesetzliche Güterstand.
- 3erfülltGesetzlicher Erbteil des überlebenden EhegattenLeas gesetzliche Erbquote neben den beiden Kindern steigt trotz fehlenden Vermögenszuwachses von einem Viertel auf die Hälfte.
Karl und Lea sind verheiratet und haben in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. 1Karl stirbt und hinterlässt Lea sowie ihre beiden gemeinsamen Kinder. 3Karl hat weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag geschlossen; Lea nimmt die Erbschaft an. Während der Ehe ist das Vermögen beider gleich geblieben.
Trifft „Erbrechtlicher Zugewinnausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTod eines EhegattenDie Ehe endet durch Karls Tod.
- 2fehltBis zum Tod bestehende ZugewinngemeinschaftDie Ehegatten haben wirksam Gütertrennung vereinbart.
- 3erfülltGesetzlicher Erbteil des überlebenden EhegattenLea erbt gesetzlich und erhält bei Gütertrennung neben den beiden Kindern ein Drittel.
Typische Fehler
FehlerDie gesetzliche Erbquote wird um ein Viertel ihres bisherigen Wertes erhöht.
RichtigDie Erbquote steigt um 25 Prozentpunkte, nicht um 25 Prozent ihres Ausgangswertes.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema