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Erbrechtlicher Zugewinnausgleich

§ 1371 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Beim Tod eines Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, wird der Ausgleich des Zugewinns erbrechtlich pauschal dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, ohne dass es auf den tatsächlich erzielten Zugewinn ankommt.

Merksatz

Das zusätzliche Viertel hängt nicht davon ab, ob während der Ehe Vermögen hinzugewonnen wurde.

Wie wird der Zugewinn ausgeglichen?Links steigt die gesetzliche Erbquote pauschal; rechts wird ein eigener Anspruch anhand des tatsächlichen Zugewinns berechnet.
Erbrechtlicher Zugewinnausgleich
Güterrechtlicher Zugewinnausgleich
Art des Ausgleichs
Pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um ein Viertel des Nachlasses.
Gesonderter Anspruch nach den Regeln über den konkreten Zugewinn.
Tatsächlicher Zugewinn
Für die Erhöhung der Erbquote ohne Bedeutung.
Entscheidend für Bestehen und Höhe des Ausgleichsanspruchs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Karl und Lea sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 1Karl stirbt und hinterlässt Lea sowie ihre beiden gemeinsamen Kinder. 3Karl hat weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag geschlossen; Lea nimmt die Erbschaft an. Während der Ehe ist das Vermögen beider gleich geblieben.

Trifft „Erbrechtlicher Zugewinnausgleich“ hier zu?

„Erbrechtlicher Zugewinnausgleich“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod eines Ehegatten
    Die Ehe endet durch Karls Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Bis zum Tod bestehende Zugewinngemeinschaft
    Mangels abweichender Vereinbarung besteht bis zu Karls Tod der gesetzliche Güterstand.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten
    Leas gesetzliche Erbquote neben den beiden Kindern steigt trotz fehlenden Vermögenszuwachses von einem Viertel auf die Hälfte.
    erfüllt
BFall B

Karl und Lea sind verheiratet und haben in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. 1Karl stirbt und hinterlässt Lea sowie ihre beiden gemeinsamen Kinder. 3Karl hat weder ein Testament hinterlassen noch einen Erbvertrag geschlossen; Lea nimmt die Erbschaft an. Während der Ehe ist das Vermögen beider gleich geblieben.

Trifft „Erbrechtlicher Zugewinnausgleich“ hier zu?

„Erbrechtlicher Zugewinnausgleich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bis zum Tod bestehende Zugewinngemeinschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod eines Ehegatten
    Die Ehe endet durch Karls Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Bis zum Tod bestehende Zugewinngemeinschaft
    Die Ehegatten haben wirksam Gütertrennung vereinbart.
    fehlt
  3. 3
    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten
    Lea erbt gesetzlich und erhält bei Gütertrennung neben den beiden Kindern ein Drittel.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gesetzliche Erbquote wird um ein Viertel ihres bisherigen Wertes erhöht.

RichtigDie Erbquote steigt um 25 Prozentpunkte, nicht um 25 Prozent ihres Ausgangswertes.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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