Definitionen
Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger analog § 334 BGB
§ 334 BGB analog · ZivilrechtIn analoger Anwendung des § 334 BGB kann der Schuldner einem Dritten, der aus einem zugunsten seiner Person wirkenden Vertrag oder einer vergleichbaren Rechtsposition unmittelbar berechtigt wird, alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger (Gläubiger) aus dem Grundverhältnis zustehen, sofern die planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage eine entsprechende Anwendung gebieten.
Ein eigener Anspruch des Dritten bedeutet grundsätzlich keine Unabhängigkeit von den Einwendungen aus dem Grundverhältnis.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara beauftragt die Installateurin Paula, im gemeinsam mit ihrem zwölfjährigen Sohn Emil bewohnten Haus ein Waschbecken zu reparieren; Paula weiß, dass Emil dort lebt. Nach Verhandlungen vereinbaren beide ausschließlich für diesen Auftrag, dass Paula bei leichter Unachtsamkeit für beschädigte Sachen höchstens 100 Euro ersetzt. Paula stößt bei der Arbeit aus leichter Unachtsamkeit Emils eigenes, im Flur abgestelltes Fahrrad um und verursacht daran einen Schaden von 500 Euro. Emil verlangt von Paula aus dem Reparaturvertrag 500 Euro Ersatz, und Paula beruft sich auf die vereinbarte Grenze.
Trifft „Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger analog § 334 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Berechtigung eines DrittenEmil ist als erkennbar betroffener Familienangehöriger in den Schutzbereich des Reparaturvertrags einbezogen und erhält bei einer Schutzpflichtverletzung einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch.
- 2erfülltEinwendungen oder Einreden aus dem GrundverhältnisDie individuell ausgehandelte Haftungsgrenze betrifft gerade den Reparaturvertrag, aus dessen Schutzwirkung Emil seinen Anspruch ableitet.
- 3erfülltPlanwidrige RegelungslückeFür die Einwendungen gegen Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlt eine ausdrückliche Regelung; diese Lücke wird durch entsprechende Anwendung geschlossen.
- 4erfülltVergleichbare InteressenlageWie beim echten Vertrag zugunsten Dritter beruht der Anspruch auf einem fremden Vertrag, dessen Einwendungen dem Schuldner grundsätzlich erhalten bleiben sollen.
Mara beauftragt die Installateurin Paula, im gemeinsam mit ihrem zwölfjährigen Sohn Emil bewohnten Haus ein Waschbecken zu reparieren; Paula weiß, dass Emil dort lebt. Für diesen Auftrag vereinbaren beide keine Haftungsgrenze; nur bei einem früheren, vollständig abgeschlossenen Auftrag für Maras Geschäft hatten sie nach Verhandlungen den Ersatz von Sachschäden bei leichter Unachtsamkeit auf 100 Euro begrenzt. Paula stößt bei der Arbeit aus leichter Unachtsamkeit Emils eigenes, im Flur abgestelltes Fahrrad um und verursacht daran einen Schaden von 500 Euro. Emil verlangt von Paula aus dem Reparaturvertrag 500 Euro Ersatz, und Paula beruft sich auf die Grenze aus dem früheren Geschäftsauftrag.
Trifft „Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger analog § 334 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Berechtigung eines DrittenEmil ist als erkennbar betroffener Familienangehöriger in den Schutzbereich des Reparaturvertrags einbezogen und erhält bei einer Schutzpflichtverletzung einen eigenen vertraglichen Ersatzanspruch.
- 2fehltEinwendungen oder Einreden aus dem GrundverhältnisDie angeführte Haftungsgrenze gehört ausschließlich zu einem anderen Auftrag und gilt nicht für den Vertrag, aus dem Emil seinen Anspruch ableitet.
- 3erfülltPlanwidrige RegelungslückeAuch hier fehlt für die Einwendungslage beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine ausdrückliche Regelung.
- 4erfülltVergleichbare InteressenlageEmils Anspruch stammt weiterhin aus einem fremden Vertrag, sodass grundsätzlich dessen Einwendungen maßgeblich wären.
Typische Fehler
FehlerWegen des Wortes Einwendungen werden Einreden wie die Verjährung von der entsprechenden Anwendung ausgeschlossen.
RichtigErfasst sind sowohl Einwendungen als auch Einreden, soweit sie aus dem maßgeblichen Vertragsverhältnis stammen.
FehlerDem Dritten werden auch Haftungsbegrenzungen aus anderen Verträgen zwischen Schuldner und Gläubiger entgegengehalten.
RichtigMaßgeblich sind die Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis, auf dem gerade die Berechtigung des Dritten beruht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema