Definitionen
Einschätzungsprärogative
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDie Einschätzungsprärogative bezeichnet einen rechtlich anerkannten Spielraum des Gesetzgebers oder einer Behörde, bei ungewissen tatsächlichen Grundlagen, insbesondere bei der Prognose künftiger Entwicklungen oder der Bewertung komplexer Sachverhalte, eine eigene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung vorzunehmen. Für Behörden setzt dieser Spielraum eine gesetzliche Grundlage voraus; bloße Ungewissheit oder Komplexität genügt nicht. Die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle hängt vom jeweiligen Sachbereich und den verfassungsrechtlichen Anforderungen ab; sie ist nicht generell auf offensichtliche Fehler oder Unvertretbarkeit beschränkt.
Ein Einschätzungsspielraum schließt gerichtliche Kontrolle nicht aus, sondern begrenzt deren Reichweite.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Bundestag beschließt ein Gesetz mit neuen Sicherheitsanforderungen für Heizgeräte. 2Studien kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen darüber, wie häufig ein neuer Gerätetyp künftig Brände auslösen wird. 3Der Bundestag stützt die Anforderungen auf eine fachlich begründete Prognose dieser Brandgefahr.
Trifft „Einschätzungsprärogative“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgeber oder Behörde als EntscheidungsträgerDer Bundestag handelt als Gesetzgeber.
- 2erfülltUngewisse tatsächliche EinschätzungsgrundlageDie künftige Häufigkeit der Brände ist wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt.
- 3erfülltRechtlich begrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit der EinschätzungBei der Prognose technischer Gefahren für eine gesetzliche Schutzregelung besitzt der Gesetzgeber einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungsspielraum.
1Eine Gewerbebehörde prüft, ob Nora ihren Reinigungsbetrieb künftig ordnungsgemäß führen wird. Nora hat wiederholt Arbeitsschutzvorschriften missachtet, obwohl sie mehrfach darauf hingewiesen wurde. 2Ob sie sich künftig an die Vorgaben halten wird, ist nach Auswertung aller Unterlagen und einem Gespräch mit ihr ungewiss.
Trifft „Einschätzungsprärogative“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgeber oder Behörde als EntscheidungsträgerDie Einschätzung wird von einer Verwaltungsbehörde vorgenommen.
- 2erfülltUngewisse tatsächliche EinschätzungsgrundlageDie Behörde muss Noras künftiges Verhalten prognostizieren.
- 3fehltRechtlich begrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit der EinschätzungDie gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose nach § 35 GewO unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle.
Typische Fehler
FehlerAus der Schwierigkeit einer behördlichen Prognose wird unmittelbar auf einen Einschätzungsspielraum geschlossen.
RichtigFür einen behördlichen Einschätzungsspielraum muss eine gesetzliche Grundlage bestehen; tatsächliche Unsicherheit allein genügt nicht.
FehlerBei jeder Einschätzungsprärogative wird die gerichtliche Prüfung auf offensichtliche Fehler oder Unvertretbarkeit beschränkt.
RichtigDer Kontrollmaßstab muss für den jeweiligen Sachbereich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen bestimmt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema