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Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers

Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bezeichnet den verfassungsrechtlich anerkannten Beurteilungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Prognose tatsächlicher Entwicklungen und der Bewertung komplexer sozialer, wirtschaftlicher oder sicherheitspolitischer Sachverhalte besitzt. Die gerichtliche Kontrolldichte kann je nach Sachbereich, Erkenntnismöglichkeiten und Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Die Einschätzungsprärogative findet insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung, wenn beurteilt wird, ob ein Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist.

Merksatz

Wie streng Gerichte gesetzgeberische Prognosen prüfen, hängt auch vom Gewicht der betroffenen Rechtsgüter ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Landesparlament schreibt einen Mindestabstand zwischen Spielhallen vor. 2Es erwartet auf Grundlage mehrerer wissenschaftlicher Studien, dass die geringere Dichte der Spielhallen die Entstehung von Spielsucht verringert. Ein Gericht prüft, ob die Abstandsregel dazu beitragen kann.

Trifft „Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers“ hier zu?

„Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzgeber als Entscheidungsträger
    Das Landesparlament trifft die Entscheidung als Gesetzgeber.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsachenprognose oder Bewertung komplexer Sachverhalte
    Die erwartete Wirkung auf die Entstehung von Spielsucht ist eine tatsächliche Prognose.
    erfüllt
BFall B

1Das Parlament verbietet politische Flugblätter ohne Namensangabe. Es begründet das Verbot allein damit, dass die Meinungsfreiheit anonyme Äußerungen nicht erfasse. Vor Gericht geht es ausschließlich darum, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt.

Trifft „Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers“ hier zu?

„Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsachenprognose oder Bewertung komplexer Sachverhalte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzgeber als Entscheidungsträger
    Das Parlament trifft die Entscheidung als Gesetzgeber.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsachenprognose oder Bewertung komplexer Sachverhalte
    Gegenstand der Prüfung ist allein die rechtliche Reichweite der Meinungsfreiheit, nicht eine tatsächliche Prognose oder Bewertung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Einschätzungsspielraum wird abgeleitet, dass Gerichte auch die Verfassungsauslegung des Gesetzgebers übernehmen müssten.

RichtigDer Spielraum betrifft tatsächliche Prognosen und Bewertungen; er bindet Gerichte nicht an die Verfassungsauslegung des Gesetzgebers.

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