Definitionen
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDie Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bezeichnet den verfassungsrechtlich anerkannten Beurteilungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Prognose tatsächlicher Entwicklungen und der Bewertung komplexer sozialer, wirtschaftlicher oder sicherheitspolitischer Sachverhalte besitzt. Die gerichtliche Kontrolldichte kann je nach Sachbereich, Erkenntnismöglichkeiten und Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Die Einschätzungsprärogative findet insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung, wenn beurteilt wird, ob ein Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist.
Wie streng Gerichte gesetzgeberische Prognosen prüfen, hängt auch vom Gewicht der betroffenen Rechtsgüter ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Landesparlament schreibt einen Mindestabstand zwischen Spielhallen vor. 2Es erwartet auf Grundlage mehrerer wissenschaftlicher Studien, dass die geringere Dichte der Spielhallen die Entstehung von Spielsucht verringert. Ein Gericht prüft, ob die Abstandsregel dazu beitragen kann.
Trifft „Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgeber als EntscheidungsträgerDas Landesparlament trifft die Entscheidung als Gesetzgeber.
- 2erfülltTatsachenprognose oder Bewertung komplexer SachverhalteDie erwartete Wirkung auf die Entstehung von Spielsucht ist eine tatsächliche Prognose.
1Das Parlament verbietet politische Flugblätter ohne Namensangabe. Es begründet das Verbot allein damit, dass die Meinungsfreiheit anonyme Äußerungen nicht erfasse. Vor Gericht geht es ausschließlich darum, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt.
Trifft „Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzgeber als EntscheidungsträgerDas Parlament trifft die Entscheidung als Gesetzgeber.
- 2fehltTatsachenprognose oder Bewertung komplexer SachverhalteGegenstand der Prüfung ist allein die rechtliche Reichweite der Meinungsfreiheit, nicht eine tatsächliche Prognose oder Bewertung.
Typische Fehler
FehlerAus dem Einschätzungsspielraum wird abgeleitet, dass Gerichte auch die Verfassungsauslegung des Gesetzgebers übernehmen müssten.
RichtigDer Spielraum betrifft tatsächliche Prognosen und Bewertungen; er bindet Gerichte nicht an die Verfassungsauslegung des Gesetzgebers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema