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Einschränkung eines Grundrechts

Art. 19 Abs. 1, 2 GG · Öffentliches Recht

Eine Einschränkung eines Grundrechts liegt vor, wenn staatliche Maßnahmen den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzen, indem sie die grundrechtlich geschützte Freiheit oder Rechtsposition des Grundrechtsträgers begrenzen oder beseitigen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage (Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken) beruhen und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit sowie dem Wesensgehalt des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG Rechnung tragen.

Merksatz

Ob eine Grundrechtseinschränkung vorliegt, ist von ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit zu trennen.

Wo wird die Einschränkung geprüft?Die Einschränkung wird als Eingriff geprüft. Erst danach folgt die Frage, ob sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
  1. 1
    Schutzbereich
    Ist die betroffene Freiheit oder Rechtsposition grundrechtlich geschützt?
  2. 2
    Eingriff
    Begrenzt oder beseitigt eine staatliche Maßnahme die geschützte Position?
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Besteht eine verfassungsrechtliche Grundlage, und sind die Grenzen zulässiger Einschränkungen gewahrt?
  1. 1
    Schutzbereich Ist die betroffene Freiheit oder Rechtsposition grundrechtlich geschützt?
  2. 2
    Eingriff Begrenzt oder beseitigt eine staatliche Maßnahme die geschützte Position?
  3. 3
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Besteht eine verfassungsrechtliche Grundlage, und sind die Grenzen zulässiger Einschränkungen gewahrt?
Einschränkung eines Grundrechts

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna ist Deutsche und plant für Samstag eine friedliche politische Kundgebung ohne Waffen auf dem Marktplatz. Die Polizei verbietet ihr, die Kundgebung dort abzuhalten.

Trifft „Einschränkung eines Grundrechts“ hier zu?

„Einschränkung eines Grundrechts“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Polizei handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtlich geschützte Freiheit oder Rechtsposition
    Die geplante Kundgebung fällt unter Annas Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  3. 3
    Begrenzung oder Beseitigung dieser Position
    Das Verbot hindert Anna daran, ihre Versammlungsfreiheit am gewählten Ort auszuüben.
    erfüllt
BFall B

2Anna ist Deutsche und plant für Samstag eine friedliche politische Kundgebung ohne Waffen auf dem Marktplatz. 1Auf Annas Wunsch stellt die Polizei Absperrgitter bereit, um den Autoverkehr von der Kundgebung fernzuhalten. Die Polizei macht Anna keine Vorgaben; die Kundgebung kann unverändert wie geplant stattfinden.

Trifft „Einschränkung eines Grundrechts“ hier zu?

„Einschränkung eines Grundrechts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Begrenzung oder Beseitigung dieser Position

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Maßnahme
    Die Polizei handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtlich geschützte Freiheit oder Rechtsposition
    Auch hier betrifft das polizeiliche Handeln Annas grundrechtlich geschützte Versammlung.
    erfüllt
  3. 3
    Begrenzung oder Beseitigung dieser Position
    Die Polizei unterstützt die Kundgebung, ohne Annas Versammlungsfreiheit zu beschränken.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerEine Einschränkung wird schon deshalb verneint, weil die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt.

RichtigDas Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage betrifft die Rechtfertigung, nicht das Vorliegen der Einschränkung.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin besonders gewichtiger Gemeinwohlgrund wird als Rechtfertigung für die Antastung des Wesensgehalts angesehen.

RichtigAuch besonders gewichtige Gemeinwohlgründe erlauben es nicht, den Wesensgehalt eines Grundrechts preiszugeben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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