Definitionen
Eigener Wirkungskreis
Art. 28 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDer eigene Wirkungskreis umfasst die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die die Gemeinde in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen – im Rahmen der Gesetze – selbst regelt und verwaltet (Selbstverwaltungsaufgaben), ohne dabei staatlicher Fachaufsicht zu unterliegen, sondern nur der Rechtsaufsicht.
Selbstverwaltung bedeutet eigene Verantwortung innerhalb gesetzlicher Grenzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gemeinde betreibt eine öffentliche Bücherei für ihre Einwohner. Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst über Buchauswahl und Öffnungszeiten. Die staatliche Aufsichtsbehörde darf nur die Einhaltung des Rechts kontrollieren und keine anderen Entscheidungen allein deshalb verlangen, weil sie diese für zweckmäßiger hält.
Trifft „Eigener Wirkungskreis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngelegenheit der örtlichen GemeinschaftDie Bücherei dient dem örtlichen Bildungs- und Kulturangebot.
- 2erfülltEigenverantwortliches Handeln der GemeindeDie Gemeinde gestaltet den Betrieb durch eigene Entscheidungen ihres Gemeinderats.
- 3erfülltBindung an gesetzliche VorgabenDie gemeindliche Gestaltungsfreiheit besteht innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
- 4erfülltNur Rechtsaufsicht, keine FachaufsichtDie staatliche Kontrolle beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit.
Eine gemeinnützige private Stiftung betreibt aus ihrem Vermögen 1eine Bücherei ausschließlich für die Einwohner eines Dorfes. Ihr Vorstand entscheidet ohne Beteiligung der Gemeinde über Buchauswahl und Öffnungszeiten und 3hält dabei alle gesetzlichen Vorgaben ein. 4Die staatliche Stiftungsaufsicht prüft nur, ob Recht und Gesetz eingehalten werden; Entscheidungen nach bloßer Zweckmäßigkeit darf sie nicht vorgeben.
Trifft „Eigener Wirkungskreis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngelegenheit der örtlichen GemeinschaftDas Angebot dient den Bildungs- und Kulturbedürfnissen der örtlichen Bevölkerung.
- 2fehltEigenverantwortliches Handeln der GemeindeNicht die Gemeinde, sondern die private Stiftung entscheidet über den Betrieb.
- 3erfülltBindung an gesetzliche VorgabenAuch die Entscheidungen der Stiftung bleiben an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
- 4erfülltNur Rechtsaufsicht, keine FachaufsichtDie beschriebene staatliche Aufsicht kontrolliert nur die Rechtmäßigkeit.
Typische Fehler
FehlerZum eigenen Wirkungskreis werden ausschließlich freiwillig übernommene Aufgaben gezählt.
RichtigAuch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis; eine gesetzliche Pflicht macht eine Aufgabe nicht automatisch zur staatlichen Auftragsaufgabe.
FehlerDer staatlichen Aufsicht wird erlaubt, rechtmäßige Gemeindeentscheidungen allein wegen mangelnder Zweckmäßigkeit zu beanstanden.
RichtigDie Rechtsaufsicht kontrolliert die Rechtmäßigkeit, nicht die bloße Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung.