Definitionen
Drittwirkung der Grundfreiheiten
Art. 34, 45, 49, 56, 63 AEUV · Öffentliches RechtDie Drittwirkung der Grundfreiheiten bezeichnet die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten (Art. 34 ff., 45, 49, 56, 63 AEUV) nicht nur gegenüber staatlichen Maßnahmen, sondern auch gegenüber privaten Akteuren. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt dies insbesondere für kollektive Regelungen der Erwerbstätigkeit im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit; das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit aus Art. 45 AEUV bindet zudem einzelne private Arbeitgeber. Eine allgemeine unmittelbare Bindung Privater an sämtliche Grundfreiheiten folgt daraus nicht.
Entscheidend ist, ob die jeweilige Grundfreiheit nach der EuGH-Rechtsprechung auch den privaten Akteur bindet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein privat geführter Gartenbaubetrieb sucht eine angestellte Gärtnerin. 1Eine Unionsbürgerin aus einem anderen Mitgliedstaat bewirbt sich und möchte für die Arbeit dorthin ziehen. Der Betriebsinhaber lehnt sie allein deshalb ab, weil sie nicht die Staatsangehörigkeit des Arbeitsstaates besitzt.
Trifft „Drittwirkung der Grundfreiheiten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnwendbarkeit einer unionsrechtlichen GrundfreiheitDas Diskriminierungsverbot aus Art. 45 AEUV erfasst diese grenzüberschreitende Bewerbung auch gegenüber einem einzelnen privaten Arbeitgeber.
- 2erfülltPrivater Akteur als AdressatDie Bindung trifft den privaten Betriebsinhaber als Arbeitgeber.
Eine Stadtverwaltung sucht eine unmittelbar bei der Stadt angestellte Gärtnerin, die ausschließlich Blumen pflanzen und gießen soll. 1Eine Unionsbürgerin aus einem anderen Mitgliedstaat bewirbt sich und möchte für die Arbeit dorthin ziehen. Die Stadt lehnt sie allein deshalb ab, weil sie nicht die Staatsangehörigkeit des Arbeitsstaates besitzt.
Trifft „Drittwirkung der Grundfreiheiten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnwendbarkeit einer unionsrechtlichen GrundfreiheitArt. 45 AEUV erfasst die grenzüberschreitende Bewerbung auf die reine Gärtnerstelle bei der Stadt.
- 2fehltPrivater Akteur als AdressatArbeitgeberin ist die Stadt selbst, sodass die Grundfreiheit gegenüber einem staatlichen und nicht einem privaten Akteur gilt.
Typische Fehler
FehlerEinzelne private Arbeitgeber werden mangels kollektiver Regelungsmacht von jeder Bindung an die Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgenommen.
RichtigAuch einzelne private Arbeitgeber sind an das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit aus Art. 45 AEUV gebunden.
FehlerAus der Rechtsprechung wird eine allgemeine unmittelbare Bindung aller Privaten an sämtliche Grundfreiheiten abgeleitet.
RichtigDie Reichweite der Bindung Privater muss für die jeweilige Grundfreiheit anhand der anerkannten Fallgruppen bestimmt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema