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Drittschutz privater Konkurrenten

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Privaten Konkurrenten steht im Öffentlichen Recht grundsätzlich kein Drittschutz gegen staatliche Subventionen oder Begünstigungen von Mitbewerbern zu, es sei denn, die verletzte Norm dient nach ihrem Schutzzweck auch dem Schutz der Wettbewerbsinteressen des Konkurrenten (Schutznormtheorie); ein solcher Drittschutz kann sich insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder aus besonderen einfachgesetzlichen Normen ergeben, die den Wettbewerb als geschütztes Rechtsgut einbeziehen.

Merksatz

Bloße Wettbewerbsnachteile reichen nicht aus; die verletzte Norm muss gerade auch den Konkurrenten schützen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom betreiben als private Unternehmer Fahrradwerkstätten in derselben Straße und bieten dieselben Reparaturen an. Die Stadt zahlt Werkstätten jeweils 5.000 Euro für den Kauf stromsparender Reparaturgeräte; Lea und Tom beantragen das Geld für gleichartige Geräte. Die Stadt bewilligt nur Tom das Geld und lehnt Leas Antrag ab. Als einzigen Grund nennt die zuständige Mitarbeiterin, dass Tom ein alter Schulfreund von ihr ist.

Trifft „Drittschutz privater Konkurrenten“ hier zu?

„Drittschutz privater Konkurrenten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Private Konkurrenten
    Die beiden privaten Unternehmen werben mit denselben Leistungen um denselben Kundenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliche Begünstigung eines Mitbewerbers
    Die Stadt unterstützt Leas Mitbewerber Tom finanziell.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung einer auch die Wettbewerbsinteressen des Konkurrenten schützenden Norm
    Die Bevorzugung allein wegen privater Bekanntschaft verletzt Leas durch Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an gleichheitsgerechter Förderung.
    erfüllt
BFall B

1Lea und Tom betreiben als private Unternehmer Fahrradwerkstätten in derselben Straße und bieten dieselben Reparaturen an. Die Stadt zahlt Werkstätten jeweils 5.000 Euro für den Kauf stromsparender Reparaturgeräte. 2Tom beantragt das Geld für solche Geräte und erhält es. Lea beantragt stattdessen 5.000 Euro für ihre laufende Ladenmiete; die Stadt lehnt ihren Antrag deshalb ab.

Trifft „Drittschutz privater Konkurrenten“ hier zu?

„Drittschutz privater Konkurrenten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verletzung einer auch die Wettbewerbsinteressen des Konkurrenten schützenden Norm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Private Konkurrenten
    Die beiden privaten Unternehmen stehen auf demselben örtlichen Markt miteinander im Wettbewerb.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliche Begünstigung eines Mitbewerbers
    Tom erhält von der Stadt einen Zuschuss für seine Werkstatt.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung einer auch die Wettbewerbsinteressen des Konkurrenten schützenden Norm
    Der unterschiedliche Verwendungszweck rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung; eine Verletzung von Leas Gleichbehandlungsrecht liegt nicht vor.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine eigene Rechtsposition des Konkurrenten wird bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine besondere einfachgesetzliche Schutznorm fehlt.

RichtigAuch Art. 3 Abs. 1 GG kann dem benachteiligten Konkurrenten eine eigene Rechtsposition gegenüber einer staatlichen Begünstigung vermitteln.

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