Definitionen
Doppelbestrafungsverbot
Art. 103 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDas Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) untersagt es, jemanden wegen derselben Tat, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, erneut strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.
Schon ein zweites Strafverfahren kann das Verbot verletzen, ohne dass eine zweite Strafe verhängt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Strafgericht spricht Lina vom Vorwurf frei, am 3. März ein Fahrrad gestohlen zu haben. Niemand ficht das Urteil an, und die dafür vorgesehenen Fristen laufen ab. Später erhebt die Staatsanwaltschaft gegen Lina wegen genau dieses Diebstahls erneut Anklage. Sie bewertet die bereits im ersten Verfahren vorliegenden Beweise nun anders.
Trifft „Doppelbestrafungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDieselbe betroffene PersonBeide Verfahren richten sich gegen Lina.
- 2erfülltDieselbe TatDie neue Anklage betrifft denselben Fahrraddiebstahl wie das erste Verfahren.
- 3erfülltRechtskräftige VorentscheidungDer Freispruch ist nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtskräftig.
- 4erfülltErneute Strafverfolgung oder BestrafungDie erneute Anklage verfolgt Lina nochmals strafrechtlich.
Ein Strafgericht verurteilt Lina, weil sie im Januar ein Fahrrad gestohlen hat. Niemand ficht das Urteil an, und die dafür vorgesehenen Fristen laufen ab. Im Mai stiehlt Lina bei anderer Gelegenheit ein weiteres Fahrrad. Wegen dieses Diebstahls im Mai erhebt die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen Lina.
Trifft „Doppelbestrafungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDieselbe betroffene PersonBeide Verfahren richten sich gegen Lina.
- 2fehltDieselbe TatDer Diebstahl im Mai ist ein anderer tatsächlicher Vorgang als der bereits abgeurteilte Diebstahl im Januar.
- 3erfülltRechtskräftige VorentscheidungDas Urteil zum Diebstahl im Januar ist rechtskräftig geworden.
- 4erfülltErneute Strafverfolgung oder BestrafungLina wird erneut strafrechtlich verfolgt, diesmal allerdings wegen einer anderen Tat.
Typische Fehler
FehlerDerselbe Straftatbestand wird mit derselben Tat gleichgesetzt.
RichtigMehrere eigenständige Taten dürfen getrennt verfolgt werden, auch wenn sie denselben Straftatbestand erfüllen.
FehlerSchon ein noch anfechtbares Urteil wird als endgültige Sperre weiterer Strafverfolgung behandelt.
RichtigDie Sperrwirkung setzt eine rechtskräftige Entscheidung voraus; ein Rechtsmittelverfahren gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil wird dadurch nicht ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema