Definitionen
Distanzdelikt
§ 9 Abs. 1 StGB · StrafrechtEin Distanzdelikt liegt vor, wenn Handlungsort und Erfolgsort auseinanderfallen, also der Täter an einem anderen Ort handelt, als der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt; gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat an jedem dieser Orte begangen.
Räumlich getrennte Handlung und Erfolgsverwirklichung führen zu mehreren Tatorten derselben Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna schießt vom deutschen Ufer eines Grenzflusses auf Ben am gegenüberliegenden französischen Ufer, um ihn zu töten. Ben stirbt noch am französischen Ufer an dem Schuss.
Trifft „Distanzdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintritt eines tatbestandsmäßigen ErfolgsBens Tod ist der tatbestandsmäßige Erfolg des Tötungsdelikts.
- 2erfülltRäumliche Trennung von Handlungsort und ErfolgsortAnna handelt in Deutschland, während der Tod in Frankreich eintritt.
Anna und Ben stehen auf derselben Terrasse eines Hauses in Deutschland. Anna schießt dort auf Ben, um ihn zu töten. 1Ben stirbt noch auf dieser Terrasse an dem Schuss.
Trifft „Distanzdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintritt eines tatbestandsmäßigen ErfolgsBens Tod ist der tatbestandsmäßige Erfolg des Tötungsdelikts.
- 2fehltRäumliche Trennung von Handlungsort und ErfolgsortSchussabgabe und Tod liegen auf derselben Terrasse und damit am selben Ort.
Typische Fehler
FehlerAusschließlich der Handlungsort wird als Tatort angesehen.
RichtigBei räumlich getrennter Handlung und Erfolgsverwirklichung sind beide Orte Tatorte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema