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Distanzdelikt

§ 9 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Ein Distanzdelikt liegt vor, wenn Handlungsort und Erfolgsort auseinanderfallen, also der Täter an einem anderen Ort handelt, als der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt; gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat an jedem dieser Orte begangen.

Merksatz

Räumlich getrennte Handlung und Erfolgsverwirklichung führen zu mehreren Tatorten derselben Tat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna schießt vom deutschen Ufer eines Grenzflusses auf Ben am gegenüberliegenden französischen Ufer, um ihn zu töten. Ben stirbt noch am französischen Ufer an dem Schuss.

Trifft „Distanzdelikt“ hier zu?

„Distanzdelikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs
    Bens Tod ist der tatbestandsmäßige Erfolg des Tötungsdelikts.
    erfüllt
  2. 2
    Räumliche Trennung von Handlungsort und Erfolgsort
    Anna handelt in Deutschland, während der Tod in Frankreich eintritt.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben stehen auf derselben Terrasse eines Hauses in Deutschland. Anna schießt dort auf Ben, um ihn zu töten. 1Ben stirbt noch auf dieser Terrasse an dem Schuss.

Trifft „Distanzdelikt“ hier zu?

„Distanzdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Räumliche Trennung von Handlungsort und Erfolgsort

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs
    Bens Tod ist der tatbestandsmäßige Erfolg des Tötungsdelikts.
    erfüllt
  2. 2
    Räumliche Trennung von Handlungsort und Erfolgsort
    Schussabgabe und Tod liegen auf derselben Terrasse und damit am selben Ort.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAusschließlich der Handlungsort wird als Tatort angesehen.

RichtigBei räumlich getrennter Handlung und Erfolgsverwirklichung sind beide Orte Tatorte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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