Definitionen
Doppelmangel
§§ 433, 929 BGB · ZivilrechtEin Doppelmangel liegt vor, wenn sowohl das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (z.B. Übereignung) mit demselben Mangel behaftet sind, sodass weder eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung noch ein wirksamer dinglicher Rechtserwerb eingetreten ist.
Ein Doppelmangel liegt nur vor, wenn derselbe Fehler beide Geschäfte erfasst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der sechsjährige Ben sucht im Laden ein Spielzeug aus und erklärt dem Verkäufer, dass er es für fünf Euro kaufen möchte. Der Verkäufer stimmt zu und gibt Ben das Spielzeug mit den Worten, es solle nun Ben gehören. Ben erklärt, damit einverstanden zu sein. Seine Eltern sind an keinem dieser Vorgänge beteiligt.
Trifft „Doppelmangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangel des VerpflichtungsgeschäftsBens Kauferklärung ist wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.
- 2erfülltDerselbe Mangel beim VerfügungsgeschäftDerselbe Mangel, Bens Geschäftsunfähigkeit, macht auch seine Erklärung zur Eigentumsübertragung nichtig.
Die 16-jährige Mia kauft ohne Erlaubnis ihrer Eltern in einem Laden ein Buch für 20 Euro und bezahlt noch nicht. Der Verkäufer gibt ihr das Buch und erklärt, dass es sofort und unabhängig von der Bezahlung ihr gehören soll. Mia stimmt dem zu. 1Ihre Eltern erfahren später von dem Kauf und erklären dem Verkäufer, dass sie dem Kauf nicht zustimmen.
Trifft „Doppelmangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangel des VerpflichtungsgeschäftsDer Kaufvertrag verpflichtet die beschränkt geschäftsfähige Mia zur Zahlung und wird durch die verweigerte Genehmigung endgültig unwirksam.
- 2fehltDerselbe Mangel beim VerfügungsgeschäftDie fehlende Zustimmung der Eltern erfasst die Übereignung nicht, weil der Eigentumserwerb für Mia lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Typische Fehler
FehlerAus einem unwirksamen Kaufvertrag wird ohne weitere Prüfung auf die Unwirksamkeit der Übereignung geschlossen.
RichtigDie Übereignung ist gesondert zu prüfen; unwirksam ist sie nur, wenn der Mangel auch sie erfasst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema