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Darlegungs- und Beweislast

§ 286 ZPO · Zivilrecht

Die Darlegungslast bezeichnet die prozessuale Obliegenheit einer Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm substantiiert vorzutragen; die Beweislast (objektive Beweislast) bestimmt, zu wessen Lasten es geht, wenn das Gericht nach Ausschöpfung der prozessual gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht feststellen kann. Nach dem Grundsatz der Normbegünstigungstheorie trägt grundsätzlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm.

Merksatz

Die Beweislast ermöglicht eine Entscheidung, obwohl entscheidende Tatsachen nach gebotener Aufklärung ungeklärt bleiben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna verlangt von Ben 600 Euro zurück und erklärt, 1sie habe ihm das Geld am Küchentisch ihrer Wohnung bar übergeben. Ben bestätigt die Vereinbarung über das geliehene Geld und den inzwischen verstrichenen Rückzahlungstermin, bestreitet aber, Geld von Anna erhalten zu haben. Ben fordert von Anna nähere Angaben und Belege für die Auszahlung. 3Auch nach Anhörung beider und Vernehmung des einzigen Zeugen kann das Gericht die Auszahlung nicht klären; weitere Beweismittel sind nicht vorhanden.

Trifft „Darlegungs- und Beweislast“ hier zu?

„Darlegungs- und Beweislast“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache als Voraussetzung einer Rechtsnorm
    Der Empfang des Geldes ist eine tatsächliche Voraussetzung des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Für die betrachtete Partei günstige Norm
    Die Anspruchsnorm begünstigt Anna, weshalb sie die Auszahlung substantiiert vortragen und das Risiko ihrer Unaufklärbarkeit tragen muss.
    erfüllt
  3. 3
    Unaufklärbarkeit trotz gebotener Aufklärung
    Die Auszahlung bleibt nach Ausschöpfung der verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten ungeklärt, was zulasten Annas geht.
    erfüllt
BFall B

Anna verlangt nach Ablauf des vereinbarten Rückzahlungstermins 600 Euro von Ben; beide bestätigen, dass Ben das geliehene Geld erhalten hat. 1Ben erklärt, den gesamten Betrag später in Annas Küche bar zurückgegeben zu haben; Anna bestreitet das. Ben fordert von Anna nähere Angaben und Belege dafür, dass seine Rückzahlung nicht stattgefunden hat. 3Auch nach Anhörung beider und Vernehmung des einzigen Zeugen kann das Gericht die Rückzahlung nicht klären; weitere Beweismittel sind nicht vorhanden.

Trifft „Darlegungs- und Beweislast“ hier zu?

„Darlegungs- und Beweislast“ trifft nicht zu.Es fehlt: Für die betrachtete Partei günstige Norm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache als Voraussetzung einer Rechtsnorm
    Die behauptete Rückzahlung ist eine Tatsache, die den Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen bringen würde.
    erfüllt
  2. 2
    Für die betrachtete Partei günstige Norm
    Die Regel über das Erlöschen durch Rückzahlung begünstigt Ben, nicht Anna; für diese Tatsache trägt daher Ben und nicht die hier betrachtete Anna die Darlegungs- und Beweislast.
    fehlt
  3. 3
    Unaufklärbarkeit trotz gebotener Aufklärung
    Die Rückzahlung bleibt nach Ausschöpfung der verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten ungeklärt; dieses Risiko trifft Ben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer klagenden Partei wird die Beweislast für sämtliche streitigen Tatsachen zugewiesen, auch für das Ausbleiben einer behaupteten Rückzahlung.

RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich die begünstigende Norm: Die klagende Partei trägt die Last für die Anspruchsvoraussetzungen, die beklagte Partei etwa für eine von ihr behauptete Rückzahlung.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem fehlenden Nachweis einer Tatsache wird geschlossen, dass ihr Gegenteil bewiesen sei.

RichtigEin fehlender Nachweis beweist nicht automatisch das Gegenteil; die objektive Beweislast weist lediglich das Risiko der verbleibenden Unaufklärbarkeit zu.

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