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Datensparsamkeit

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · Öffentliches Recht

Datensparsamkeit bezeichnet den datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, der für den jeweiligen Zweck erforderlich und geeignet ist; Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken (Grundsatz der Datenminimierung).

Merksatz

Entscheidend ist, welche personenbezogenen Daten für den konkreten Verarbeitungszweck tatsächlich benötigt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadt verschickt kostenlos allgemeine Informationshefte an alle, die sie per Post bestellen. Für den Versand erfasst und verwendet sie ausschließlich den Namen und die Postanschrift jeder bestellenden Person.

Trifft „Datensparsamkeit“ hier zu?

„Datensparsamkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Personenbezogene Daten
    Name und Postanschrift beziehen sich auf eine identifizierbare Person.
    erfüllt
  2. 2
    Zweckgeeigneter und erforderlicher Datenumfang
    Die Angaben ermöglichen die Zustellung und beschränken sich auf die dafür benötigten Daten.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt verschickt kostenlos allgemeine Informationshefte an alle, die sie per Post bestellen. Für den Versand erfasst und verwendet sie 1den Namen, die Postanschrift und den Beruf jeder bestellenden Person.

Trifft „Datensparsamkeit“ hier zu?

„Datensparsamkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweckgeeigneter und erforderlicher Datenumfang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Personenbezogene Daten
    Die Angaben beziehen sich auf eine identifizierbare Person.
    erfüllt
  2. 2
    Zweckgeeigneter und erforderlicher Datenumfang
    Die Berufsangabe wird für den Versand allgemeiner Informationshefte nicht benötigt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDer Grundsatz wird nur bei der Erhebung geprüft; die spätere Nutzung bleibt außer Betracht.

RichtigAuch bei der späteren Verarbeitung und Nutzung ist der Datenumfang auf das zweckgeeignete und erforderliche Maß zu begrenzen.

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