Definitionen
Datensparsamkeit
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · Öffentliches RechtDatensparsamkeit bezeichnet den datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, der für den jeweiligen Zweck erforderlich und geeignet ist; Daten sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken (Grundsatz der Datenminimierung).
Entscheidend ist, welche personenbezogenen Daten für den konkreten Verarbeitungszweck tatsächlich benötigt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Stadt verschickt kostenlos allgemeine Informationshefte an alle, die sie per Post bestellen. Für den Versand erfasst und verwendet sie ausschließlich den Namen und die Postanschrift jeder bestellenden Person.
Trifft „Datensparsamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersonenbezogene DatenName und Postanschrift beziehen sich auf eine identifizierbare Person.
- 2erfülltZweckgeeigneter und erforderlicher DatenumfangDie Angaben ermöglichen die Zustellung und beschränken sich auf die dafür benötigten Daten.
Eine Stadt verschickt kostenlos allgemeine Informationshefte an alle, die sie per Post bestellen. Für den Versand erfasst und verwendet sie 1den Namen, die Postanschrift und den Beruf jeder bestellenden Person.
Trifft „Datensparsamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersonenbezogene DatenDie Angaben beziehen sich auf eine identifizierbare Person.
- 2fehltZweckgeeigneter und erforderlicher DatenumfangDie Berufsangabe wird für den Versand allgemeiner Informationshefte nicht benötigt.
Typische Fehler
FehlerDer Grundsatz wird nur bei der Erhebung geprüft; die spätere Nutzung bleibt außer Betracht.
RichtigAuch bei der späteren Verarbeitung und Nutzung ist der Datenumfang auf das zweckgeeignete und erforderliche Maß zu begrenzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema