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Beweisantrag

§ 244 Abs. 3–6 StPO · Strafrecht

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter ernsthaft eine Beweiserhebung verlangt, dabei eine konkrete Beweistatsache als gegeben behauptet, die sich auf die Schuldfrage oder die Rechtsfolgen bezieht, und ein Beweismittel hinreichend konkret bezeichnet. Aus dem Antrag muss hervorgehen, weshalb das Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, sofern keiner der gesetzlich abschließend geregelten Ablehnungsgründe eingreift.

Merksatz

Entscheidend ist auch, warum gerade das benannte Beweismittel die konkrete Behauptung stützen können soll.

Beweisantrag oder Beweisermittlungsantrag?Links stehen die Anforderungen an einen Beweisantrag. Rechts bleibt mindestens eine dieser Anforderungen offen; maßgeblich ist dann die gerichtliche Aufklärungspflicht.
Beweisantrag
Beweisermittlungsantrag
Konkretisierung
Konkrete Tatsachenbehauptung und konkret bezeichnetes Beweismittel.
Die konkrete Tatsache oder das konkrete Beweismittel kann noch offen sein.
Beweiszusammenhang
Es ist erkennbar, warum das Beweismittel die behauptete Tatsache stützen können soll.
Dieser Zusammenhang kann noch offen sein.
Gerichtliche Behandlung
Grundsätzlich ist dem Antrag zu entsprechen; eine Ablehnung benötigt einen gesetzlichen Grund.
Maßgeblich ist die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einer Verhandlung wegen eines Überfalls um 20 Uhr in Berlin verlangt die Verteidigerin, die mit vollständigem Namen und Anschrift benannte Anna Keller als Zeugin zu hören. Sie erklärt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in einem Hamburger Hotel gewesen, und will dies durch die Zeugin nachweisen. Sie begründet dies damit, dass Anna Keller dort um 20 Uhr gemeinsam mit ihm zu Abend gegessen und ihn dabei gesehen habe.

Trifft „Beweisantrag“ hier zu?

„Beweisantrag“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernsthaftes Verlangen nach Beweiserhebung
    Die Verteidigerin verlangt die Zeugenvernehmung, um den behaupteten Aufenthalt tatsächlich nachzuweisen.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Tatsachenbehauptung
    Der Aufenthalt des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt wird als Tatsache behauptet.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug zur Schuldfrage oder zu den Rechtsfolgen
    Der behauptete Aufenthalt in Hamburg betrifft die Frage, ob der Angeklagte den Überfall in Berlin begangen hat.
    erfüllt
  4. 4
    Hinreichend konkret bezeichnetes Beweismittel
    Die zu vernehmende Person ist eindeutig identifizierbar.
    erfüllt
  5. 5
    Erkennbarer Beweiszusammenhang
    Die Zeugin soll den Aufenthalt aus eigener Wahrnehmung bestätigen können.
    erfüllt
BFall B

In einer Verhandlung wegen eines Überfalls um 20 Uhr in Berlin verlangt die Verteidigerin, den mit vollständigem Namen und Anschrift benannten Paul Weber als Zeugen zu hören. Sie erklärt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in einem Hamburger Hotel gewesen, und will dies durch den Zeugen nachweisen. Sie macht keine Angaben dazu, woher Paul Weber etwas über den Aufenthalt des Angeklagten wissen soll. Paul Weber wurde in der Verhandlung bisher nicht erwähnt, und niemand hat eine Verbindung zwischen ihm und dem Hotelaufenthalt des Angeklagten beschrieben.

Trifft „Beweisantrag“ hier zu?

„Beweisantrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbarer Beweiszusammenhang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernsthaftes Verlangen nach Beweiserhebung
    Die Verteidigerin verlangt die Zeugenvernehmung, um den behaupteten Aufenthalt tatsächlich nachzuweisen.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Tatsachenbehauptung
    Der Aufenthalt des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt wird als Tatsache behauptet.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug zur Schuldfrage oder zu den Rechtsfolgen
    Der behauptete Aufenthalt in Hamburg betrifft die Frage, ob der Angeklagte den Überfall in Berlin begangen hat.
    erfüllt
  4. 4
    Hinreichend konkret bezeichnetes Beweismittel
    Die zu vernehmende Person ist eindeutig identifizierbar.
    erfüllt
  5. 5
    Erkennbarer Beweiszusammenhang
    Weder die Erklärung der Verteidigerin noch der bisherige Verhandlungsinhalt lassen erkennen, weshalb der Zeuge den Hotelaufenthalt bestätigen können soll.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie bloße Bitte, erst nach möglichen Tatsachen oder Beweismitteln zu suchen, wird bereits als Beweisantrag behandelt.

RichtigErforderlich sind eine konkrete Tatsachenbehauptung und ein hinreichend konkret bezeichnetes Beweismittel; ein bloßes Ermittlungsbegehren genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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