Definitionen
Beweisantrag
§ 244 Abs. 3–6 StPO · StrafrechtEin Beweisantrag liegt vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter ernsthaft eine Beweiserhebung verlangt, dabei eine konkrete Beweistatsache als gegeben behauptet, die sich auf die Schuldfrage oder die Rechtsfolgen bezieht, und ein Beweismittel hinreichend konkret bezeichnet. Aus dem Antrag muss hervorgehen, weshalb das Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, sofern keiner der gesetzlich abschließend geregelten Ablehnungsgründe eingreift.
Entscheidend ist auch, warum gerade das benannte Beweismittel die konkrete Behauptung stützen können soll.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einer Verhandlung wegen eines Überfalls um 20 Uhr in Berlin verlangt die Verteidigerin, die mit vollständigem Namen und Anschrift benannte Anna Keller als Zeugin zu hören. Sie erklärt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in einem Hamburger Hotel gewesen, und will dies durch die Zeugin nachweisen. Sie begründet dies damit, dass Anna Keller dort um 20 Uhr gemeinsam mit ihm zu Abend gegessen und ihn dabei gesehen habe.
Trifft „Beweisantrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErnsthaftes Verlangen nach BeweiserhebungDie Verteidigerin verlangt die Zeugenvernehmung, um den behaupteten Aufenthalt tatsächlich nachzuweisen.
- 2erfülltKonkrete TatsachenbehauptungDer Aufenthalt des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt wird als Tatsache behauptet.
- 3erfülltBezug zur Schuldfrage oder zu den RechtsfolgenDer behauptete Aufenthalt in Hamburg betrifft die Frage, ob der Angeklagte den Überfall in Berlin begangen hat.
- 4erfülltHinreichend konkret bezeichnetes BeweismittelDie zu vernehmende Person ist eindeutig identifizierbar.
- 5erfülltErkennbarer BeweiszusammenhangDie Zeugin soll den Aufenthalt aus eigener Wahrnehmung bestätigen können.
In einer Verhandlung wegen eines Überfalls um 20 Uhr in Berlin verlangt die Verteidigerin, den mit vollständigem Namen und Anschrift benannten Paul Weber als Zeugen zu hören. Sie erklärt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in einem Hamburger Hotel gewesen, und will dies durch den Zeugen nachweisen. Sie macht keine Angaben dazu, woher Paul Weber etwas über den Aufenthalt des Angeklagten wissen soll. Paul Weber wurde in der Verhandlung bisher nicht erwähnt, und niemand hat eine Verbindung zwischen ihm und dem Hotelaufenthalt des Angeklagten beschrieben.
Trifft „Beweisantrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErnsthaftes Verlangen nach BeweiserhebungDie Verteidigerin verlangt die Zeugenvernehmung, um den behaupteten Aufenthalt tatsächlich nachzuweisen.
- 2erfülltKonkrete TatsachenbehauptungDer Aufenthalt des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt wird als Tatsache behauptet.
- 3erfülltBezug zur Schuldfrage oder zu den RechtsfolgenDer behauptete Aufenthalt in Hamburg betrifft die Frage, ob der Angeklagte den Überfall in Berlin begangen hat.
- 4erfülltHinreichend konkret bezeichnetes BeweismittelDie zu vernehmende Person ist eindeutig identifizierbar.
- 5fehltErkennbarer BeweiszusammenhangWeder die Erklärung der Verteidigerin noch der bisherige Verhandlungsinhalt lassen erkennen, weshalb der Zeuge den Hotelaufenthalt bestätigen können soll.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Bitte, erst nach möglichen Tatsachen oder Beweismitteln zu suchen, wird bereits als Beweisantrag behandelt.
RichtigErforderlich sind eine konkrete Tatsachenbehauptung und ein hinreichend konkret bezeichnetes Beweismittel; ein bloßes Ermittlungsbegehren genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema