Definitionen
Begehungsort (Handlungs- und Erfolgsort)
Art. 4 Rom II-VO; § 32 ZPO · ZivilrechtDer Begehungsort einer unerlaubten Handlung umfasst sowohl den Handlungsort, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, als auch den Erfolgsort, an dem der tatbestandliche Verletzungserfolg eingetreten ist; an beiden Orten kann nach dem Ubiquitätsprinzip ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet werden. Das anwendbare Recht bestimmt sich dagegen nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO grundsätzlich anhand des Staates des unmittelbaren Schadenseintritts, nicht anhand des Handlungsorts oder der Orte bloßer Schadensfolgen.
Der Handlungsort kann den Gerichtsstand begründen, ohne das anwendbare Recht zu bestimmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul wohnt in Berlin und tritt während eines Aufenthalts in München absichtlich gegen Leas Fahrrad, dessen Rahmen dadurch verbogen wird. Lea wohnt in Hamburg und bezahlt dort später die Reparaturrechnung. Sie möchte Paul in München auf Ersatz der Reparaturkosten verklagen.
Trifft „Begehungsort (Handlungs- und Erfolgsort)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnerlaubte HandlungPaul verletzt durch die vorsätzliche Beschädigung des Fahrrads Leas Eigentum.
- 2erfülltHandlung oder Verletzungserfolg am geprüften OrtIn München liegen sowohl die schädigende Handlung als auch die Beschädigung des Fahrrads.
Paul wohnt in Berlin und 1tritt während eines Aufenthalts in München absichtlich gegen Leas Fahrrad, dessen Rahmen dadurch verbogen wird. Lea wohnt in Hamburg und bezahlt dort später die Reparaturrechnung. Sie möchte Paul in Hamburg auf Ersatz der Reparaturkosten verklagen.
Trifft „Begehungsort (Handlungs- und Erfolgsort)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnerlaubte HandlungPaul verletzt durch die vorsätzliche Beschädigung des Fahrrads Leas Eigentum.
- 2fehltHandlung oder Verletzungserfolg am geprüften OrtIn Hamburg wird lediglich die Reparaturrechnung bezahlt; Handlung und Verletzungserfolg liegen in München.
Typische Fehler
FehlerAus der gerichtlichen Zuständigkeit am Handlungsort wird automatisch die Anwendung des dort geltenden Rechts abgeleitet.
RichtigDas anwendbare Recht ist gesondert zu bestimmen; Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO knüpft grundsätzlich an den Staat des unmittelbaren Schadenseintritts an.
FehlerDer Wohnort des Geschädigten wird allein deshalb als Erfolgsort behandelt, weil er dort die Reparaturrechnung bezahlt.
RichtigFür den Erfolgsort zählt die tatbestandliche Verletzung; die spätere Zahlung einer Reparaturrechnung begründet dort keinen Erfolgsort.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema