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Befristung (Öffentliches Recht)

§ 36 II Nr. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Eine Befristung ist eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, durch die dessen Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen Ereignis (Zeitpunkt oder Zeitablauf) abhängig gemacht wird; sie kann als aufschiebende Befristung (Wirksamkeit beginnt erst ab einem bestimmten Zeitpunkt) oder als auflösende Befristung (Wirksamkeit endet mit Ablauf einer bestimmten Frist) ausgestaltet sein.

Merksatz

Bei einer Befristung steht der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses fest.

Befristung oder Bedingung?Beide bestimmen den Beginn oder das Ende einer Wirkung. Entscheidend ist, ob das zukünftige Ereignis sicher eintreten wird.
Befristung
Bedingung
Ereigniseintritt
Das zukünftige Ereignis tritt sicher ein.
Ob das zukünftige Ereignis eintritt, ist offen.
Wirkungsbeginn oder Ende
Wird durch einen Zeitpunkt oder Zeitablauf festgelegt.
Hängt vom Eintritt des ungewissen Ereignisses ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt bewilligt einem Sportverein einen freiwilligen monatlichen Zuschuss für den laufenden Vereinsbetrieb. 1Ein gesonderter Zusatz im Bescheid bestimmt, 2dass die Bewilligung am 31. Dezember 2027 ohne weitere Entscheidung endet.

Trifft „Befristung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Befristung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt
    Der Zusatz ergänzt die behördliche Bewilligung als eigenständige Nebenregelung.
    erfüllt
  2. 2
    Abhängigkeit der Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen Ereignis
    Das sicher eintretende Kalenderdatum bestimmt das Ende der Wirksamkeit.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt bewilligt einem Sportverein einen freiwilligen monatlichen Zuschuss für den laufenden Vereinsbetrieb. 1Ein gesonderter Zusatz im Bescheid bestimmt, dass die Bewilligung endet, sobald der Verein in die höchste nationale Spielklasse aufsteigt. Ob dieser Aufstieg jemals gelingt, ist ungewiss.

Trifft „Befristung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Befristung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abhängigkeit der Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen Ereignis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt
    Der Zusatz ergänzt die behördliche Bewilligung als eigenständige Nebenregelung.
    erfüllt
  2. 2
    Abhängigkeit der Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen Ereignis
    Der Aufstieg ist ungewiss, sodass eine auflösende Bedingung vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Anknüpfung an ein zukünftiges Ereignis wird als Befristung eingeordnet.

RichtigBei der Befristung muss der Ereigniseintritt gewiss sein; ein ungewisser Eintritt kennzeichnet eine Bedingung.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach Ablauf einer auflösenden Befristung wird noch ein Widerruf für erforderlich gehalten.

RichtigDie Wirksamkeit endet durch den Fristablauf selbst; ein zusätzlicher Widerruf ist nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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