Definitionen
Befristung (Öffentliches Recht)
§ 36 II Nr. 1 VwVfG · Öffentliches RechtEine Befristung ist eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, durch die dessen Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen Ereignis (Zeitpunkt oder Zeitablauf) abhängig gemacht wird; sie kann als aufschiebende Befristung (Wirksamkeit beginnt erst ab einem bestimmten Zeitpunkt) oder als auflösende Befristung (Wirksamkeit endet mit Ablauf einer bestimmten Frist) ausgestaltet sein.
Bei einer Befristung steht der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses fest.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt bewilligt einem Sportverein einen freiwilligen monatlichen Zuschuss für den laufenden Vereinsbetrieb. 1Ein gesonderter Zusatz im Bescheid bestimmt, 2dass die Bewilligung am 31. Dezember 2027 ohne weitere Entscheidung endet.
Trifft „Befristung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNebenbestimmung zu einem VerwaltungsaktDer Zusatz ergänzt die behördliche Bewilligung als eigenständige Nebenregelung.
- 2erfülltAbhängigkeit der Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen EreignisDas sicher eintretende Kalenderdatum bestimmt das Ende der Wirksamkeit.
Die Stadt bewilligt einem Sportverein einen freiwilligen monatlichen Zuschuss für den laufenden Vereinsbetrieb. 1Ein gesonderter Zusatz im Bescheid bestimmt, dass die Bewilligung endet, sobald der Verein in die höchste nationale Spielklasse aufsteigt. Ob dieser Aufstieg jemals gelingt, ist ungewiss.
Trifft „Befristung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNebenbestimmung zu einem VerwaltungsaktDer Zusatz ergänzt die behördliche Bewilligung als eigenständige Nebenregelung.
- 2fehltAbhängigkeit der Wirksamkeit von einem zukünftigen, gewissen EreignisDer Aufstieg ist ungewiss, sodass eine auflösende Bedingung vorliegt.
Typische Fehler
FehlerJede Anknüpfung an ein zukünftiges Ereignis wird als Befristung eingeordnet.
RichtigBei der Befristung muss der Ereigniseintritt gewiss sein; ein ungewisser Eintritt kennzeichnet eine Bedingung.
FehlerNach Ablauf einer auflösenden Befristung wird noch ein Widerruf für erforderlich gehalten.
RichtigDie Wirksamkeit endet durch den Fristablauf selbst; ein zusätzlicher Widerruf ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema