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Befristung (Zivilrecht)

§ 163 BGB · Zivilrecht

Eine Befristung ist eine rechtsgeschäftliche Nebenabrede, durch die die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, gewissen Ereignis abhängig gemacht werden, wobei zwischen aufschiebender Befristung (Anfangstermin) und auflösender Befristung (Endtermin) unterschieden wird.

Merksatz

Bloße Wahrscheinlichkeit des Ereigniseintritts genügt für eine Befristung nicht.

Befristung oder Bedingung?Beide knüpfen die Wirkung eines Rechtsgeschäfts an ein zukünftiges Ereignis. Der Unterschied liegt darin, ob dessen Eintritt gewiss ist.
Befristung
Bedingung
Ereigniseintritt
Zukünftig und gewiss.
Zukünftig und ungewiss.
Beginn der Wirkungen
Aufschiebende Befristung mit Anfangstermin.
Aufschiebende Bedingung.
Ende der Wirkungen
Auflösende Befristung mit Endtermin.
Auflösende Bedingung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom vereinbaren am 1. Juni einen Kauf über Toms Fahrrad für 200 Euro. Als Zusatz vereinbaren sie, dass der Kaufvertrag erst am 1. Juli desselben Jahres wirksam wird.

Trifft „Befristung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Befristung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliche Nebenabrede
    Lea und Tom ergänzen ihren Kaufvertrag um eine zusätzliche Vereinbarung.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges Ereignis mit sicherem Eintritt
    Der festgelegte Kalendertag liegt bei Vertragsschluss in der Zukunft und tritt sicher ein.
    erfüllt
  3. 3
    Regelung des Beginns oder Endes der Rechtswirkungen
    Die Vereinbarung verschiebt den Beginn der Vertragswirkungen auf den festgelegten Tag.
    erfüllt
BFall B

Lea und Tom vereinbaren am 1. Juni einen Kauf über Toms Fahrrad für 200 Euro. 1Als Zusatz vereinbaren sie, 3dass der Kaufvertrag erst wirksam wird, wenn Lea am 1. Juli desselben Jahres einen Schwimmwettbewerb gewinnt. Ob Lea gewinnt, ist offen.

Trifft „Befristung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Befristung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zukünftiges Ereignis mit sicherem Eintritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliche Nebenabrede
    Lea und Tom ergänzen ihren Kaufvertrag um eine zusätzliche Vereinbarung.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges Ereignis mit sicherem Eintritt
    Der Wettbewerb liegt zwar in der Zukunft, Leas Sieg ist aber ungewiss.
    fehlt
  3. 3
    Regelung des Beginns oder Endes der Rechtswirkungen
    Die Vereinbarung macht den Beginn der Vertragswirkungen von Leas Sieg abhängig.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

Fehler§ 163 BGB wird als pauschaler Verweis auf sämtliche Regeln über Bedingungen verstanden.

RichtigFür die Befristung erklärt § 163 BGB nur die Regeln der §§ 158, 160 und 161 BGB für entsprechend anwendbar.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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