Definitionen
Befristung (Zivilrecht)
§ 163 BGB · ZivilrechtEine Befristung ist eine rechtsgeschäftliche Nebenabrede, durch die die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, gewissen Ereignis abhängig gemacht werden, wobei zwischen aufschiebender Befristung (Anfangstermin) und auflösender Befristung (Endtermin) unterschieden wird.
Bloße Wahrscheinlichkeit des Ereigniseintritts genügt für eine Befristung nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom vereinbaren am 1. Juni einen Kauf über Toms Fahrrad für 200 Euro. Als Zusatz vereinbaren sie, dass der Kaufvertrag erst am 1. Juli desselben Jahres wirksam wird.
Trifft „Befristung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliche NebenabredeLea und Tom ergänzen ihren Kaufvertrag um eine zusätzliche Vereinbarung.
- 2erfülltZukünftiges Ereignis mit sicherem EintrittDer festgelegte Kalendertag liegt bei Vertragsschluss in der Zukunft und tritt sicher ein.
- 3erfülltRegelung des Beginns oder Endes der RechtswirkungenDie Vereinbarung verschiebt den Beginn der Vertragswirkungen auf den festgelegten Tag.
Lea und Tom vereinbaren am 1. Juni einen Kauf über Toms Fahrrad für 200 Euro. 1Als Zusatz vereinbaren sie, 3dass der Kaufvertrag erst wirksam wird, wenn Lea am 1. Juli desselben Jahres einen Schwimmwettbewerb gewinnt. Ob Lea gewinnt, ist offen.
Trifft „Befristung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliche NebenabredeLea und Tom ergänzen ihren Kaufvertrag um eine zusätzliche Vereinbarung.
- 2fehltZukünftiges Ereignis mit sicherem EintrittDer Wettbewerb liegt zwar in der Zukunft, Leas Sieg ist aber ungewiss.
- 3erfülltRegelung des Beginns oder Endes der RechtswirkungenDie Vereinbarung macht den Beginn der Vertragswirkungen von Leas Sieg abhängig.
Typische Fehler
Fehler§ 163 BGB wird als pauschaler Verweis auf sämtliche Regeln über Bedingungen verstanden.
RichtigFür die Befristung erklärt § 163 BGB nur die Regeln der §§ 158, 160 und 161 BGB für entsprechend anwendbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema