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Begegnungsdelikt

§ 291 StGB · Strafrecht

Ein Begegnungsdelikt ist ein Delikt, dessen Tatbestand das Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig voraussetzt, die von verschiedenen Seiten auf dasselbe Ziel hinwirken (z. B. Wucher gemäß § 291 StGB). Ob die Mitwirkenden strafbar sind, richtet sich nach dem jeweiligen Delikt und den Regeln über die notwendige Teilnahme.

Merksatz

Ein gemeinsames Ziel genügt nicht; entscheidend ist das Zusammenwirken von verschiedenen Seiten.

Wie wirken die Beteiligten zusammen?Beide Deliktstypen erfordern das Zusammenwirken mehrerer Personen. Entscheidend ist, ob sie von verschiedenen Seiten oder gleichgerichtet handeln.
Begegnungsdelikt
Konvergenzdelikt
Notwendige Mitwirkung
Mehrere Personen erforderlich
Mehrere Personen erforderlich
Richtung
Von verschiedenen Seiten
Gleichgerichtet

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einem Hausbrand braucht Lea sofort eine Unterkunft und findet trotz zahlreicher Anfragen keine andere Wohnung. Max kennt diese Lage und verlangt deshalb für seine freie Wohnung monatlich 1.800 Euro statt der ortsüblichen 600 Euro. Max bietet Lea den Abschluss eines Mietvertrags zu diesem Preis an, und Lea nimmt das Angebot an. Beide wollen, dass Lea die Wohnung zu diesen Bedingungen mietet.

Trifft „Begegnungsdelikt“ hier zu?

„Begegnungsdelikt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandlich notwendiges Zusammenwirken mehrerer Personen
    Das beim Wucher erfasste Versprechen der Miete setzt hier die Mitwirkung von Max und Lea voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung von verschiedenen Seiten
    Max und Lea wirken als Vermieter und Mieterin von verschiedenen Vertragsseiten mit.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsames Ziel
    Beide zielen auf den Abschluss desselben Mietvertrags.
    erfüllt
BFall B

1Drei Männer, die in einer staatlichen Haftanstalt einsitzen, wollen gemeinsam fliehen. Sie stellen sich dicht nebeneinander vor zwei Wachleute und schlagen nach einem gemeinsamen Plan auf sie ein, um den Weg zum Ausgang freizumachen. 3Alle drei greifen die Wachleute in gleicher Weise an, damit sie zusammen aus der Haftanstalt entkommen können.

Trifft „Begegnungsdelikt“ hier zu?

„Begegnungsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitwirkung von verschiedenen Seiten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandlich notwendiges Zusammenwirken mehrerer Personen
    Die Gefangenenmeuterei setzt das gemeinsame Vorgehen mehrerer Gefangener voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung von verschiedenen Seiten
    Die Gefangenen wirken als gemeinsam Angreifende gleichgerichtet und nicht von verschiedenen Seiten zusammen.
    fehlt
  3. 3
    Gemeinsames Ziel
    Alle drei verfolgen das Ziel der gemeinsamen Flucht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Mitwirkung bei einem Begegnungsdelikt wird stets als straflos behandelt.

RichtigDie Einordnung als Begegnungsdelikt entscheidet noch nicht über die Strafbarkeit der Mitwirkenden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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