Definitionen
Begegnungsdelikt
§ 291 StGB · StrafrechtEin Begegnungsdelikt ist ein Delikt, dessen Tatbestand das Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig voraussetzt, die von verschiedenen Seiten auf dasselbe Ziel hinwirken (z. B. Wucher gemäß § 291 StGB). Ob die Mitwirkenden strafbar sind, richtet sich nach dem jeweiligen Delikt und den Regeln über die notwendige Teilnahme.
Ein gemeinsames Ziel genügt nicht; entscheidend ist das Zusammenwirken von verschiedenen Seiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem Hausbrand braucht Lea sofort eine Unterkunft und findet trotz zahlreicher Anfragen keine andere Wohnung. Max kennt diese Lage und verlangt deshalb für seine freie Wohnung monatlich 1.800 Euro statt der ortsüblichen 600 Euro. Max bietet Lea den Abschluss eines Mietvertrags zu diesem Preis an, und Lea nimmt das Angebot an. Beide wollen, dass Lea die Wohnung zu diesen Bedingungen mietet.
Trifft „Begegnungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlich notwendiges Zusammenwirken mehrerer PersonenDas beim Wucher erfasste Versprechen der Miete setzt hier die Mitwirkung von Max und Lea voraus.
- 2erfülltMitwirkung von verschiedenen SeitenMax und Lea wirken als Vermieter und Mieterin von verschiedenen Vertragsseiten mit.
- 3erfülltGemeinsames ZielBeide zielen auf den Abschluss desselben Mietvertrags.
1Drei Männer, die in einer staatlichen Haftanstalt einsitzen, wollen gemeinsam fliehen. Sie stellen sich dicht nebeneinander vor zwei Wachleute und schlagen nach einem gemeinsamen Plan auf sie ein, um den Weg zum Ausgang freizumachen. 3Alle drei greifen die Wachleute in gleicher Weise an, damit sie zusammen aus der Haftanstalt entkommen können.
Trifft „Begegnungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlich notwendiges Zusammenwirken mehrerer PersonenDie Gefangenenmeuterei setzt das gemeinsame Vorgehen mehrerer Gefangener voraus.
- 2fehltMitwirkung von verschiedenen SeitenDie Gefangenen wirken als gemeinsam Angreifende gleichgerichtet und nicht von verschiedenen Seiten zusammen.
- 3erfülltGemeinsames ZielAlle drei verfolgen das Ziel der gemeinsamen Flucht.
Typische Fehler
FehlerDie Mitwirkung bei einem Begegnungsdelikt wird stets als straflos behandelt.
RichtigDie Einordnung als Begegnungsdelikt entscheidet noch nicht über die Strafbarkeit der Mitwirkenden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema