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326 Definitionen

Ausübung des Amtes

§ 340 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Die Ausübung des Amtes liegt vor, wenn ein Amtsträger in seiner amtlichen Eigenschaft tätig wird, sein Handeln also einen sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeit und einen zeitlichen Zusammenhang mit deren Ausübung aufweist. Die Tätigkeit muss nicht hoheitlicher Art sein. Die Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung schließt den Zusammenhang nicht aus.

Merksatz

Entscheidend ist der sachliche Dienstbezug, nicht allein die Dienstzeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Polizistin Paula kontrolliert während ihres Dienstes auf der Straße die Papiere eines Autofahrers. Während der Kontrolle schlägt sie dem Fahrer ins Gesicht, weil er seinen Führerschein aus ihrer Sicht nicht schnell genug hervorholt.

Trifft „Ausübung des Amtes“ hier zu?

„Ausübung des Amtes“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtsträgereigenschaft
    Paula ist als Polizistin Amtsträgerin.
    erfüllt
  2. 2
    Sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit
    Der Schlag knüpft unmittelbar an die Durchführung der Verkehrskontrolle an.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung
    Paula schlägt den Fahrer während ihrer laufenden dienstlichen Tätigkeit.
    erfüllt
BFall B

1Polizistin Paula kontrolliert während ihres Dienstes auf der Straße die Papiere eines Autofahrers. Ihr Bruder kommt zufällig vorbei und spricht sie auf einen privaten Erbstreit an. 3Während sie weiter die Papiere des Fahrers prüft, schlägt sie ihren Bruder ausschließlich aus Ärger über diesen Streit ins Gesicht.

Trifft „Ausübung des Amtes“ hier zu?

„Ausübung des Amtes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtsträgereigenschaft
    Paula ist als Polizistin Amtsträgerin.
    erfüllt
  2. 2
    Sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit
    Der Schlag hängt ausschließlich mit dem privaten Erbstreit zusammen, nicht mit der Verkehrskontrolle.
    fehlt
  3. 3
    Zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung
    Die Verkehrskontrolle dauert im Zeitpunkt des Schlages noch an.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerRechtswidrige Diensthandlungen werden mit rein privatem Handeln gleichgesetzt.

RichtigAuch eine rechtswidrige Diensthandlung kann den erforderlichen dienstlichen Zusammenhang aufweisen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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