Definitionen
Ausübung des Amtes
§ 340 Abs. 1 StGB · StrafrechtDie Ausübung des Amtes liegt vor, wenn ein Amtsträger in seiner amtlichen Eigenschaft tätig wird, sein Handeln also einen sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeit und einen zeitlichen Zusammenhang mit deren Ausübung aufweist. Die Tätigkeit muss nicht hoheitlicher Art sein. Die Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung schließt den Zusammenhang nicht aus.
Entscheidend ist der sachliche Dienstbezug, nicht allein die Dienstzeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Polizistin Paula kontrolliert während ihres Dienstes auf der Straße die Papiere eines Autofahrers. Während der Kontrolle schlägt sie dem Fahrer ins Gesicht, weil er seinen Führerschein aus ihrer Sicht nicht schnell genug hervorholt.
Trifft „Ausübung des Amtes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtsträgereigenschaftPaula ist als Polizistin Amtsträgerin.
- 2erfülltSachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen TätigkeitDer Schlag knüpft unmittelbar an die Durchführung der Verkehrskontrolle an.
- 3erfülltZeitlicher Zusammenhang mit der DienstausübungPaula schlägt den Fahrer während ihrer laufenden dienstlichen Tätigkeit.
1Polizistin Paula kontrolliert während ihres Dienstes auf der Straße die Papiere eines Autofahrers. Ihr Bruder kommt zufällig vorbei und spricht sie auf einen privaten Erbstreit an. 3Während sie weiter die Papiere des Fahrers prüft, schlägt sie ihren Bruder ausschließlich aus Ärger über diesen Streit ins Gesicht.
Trifft „Ausübung des Amtes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtsträgereigenschaftPaula ist als Polizistin Amtsträgerin.
- 2fehltSachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen TätigkeitDer Schlag hängt ausschließlich mit dem privaten Erbstreit zusammen, nicht mit der Verkehrskontrolle.
- 3erfülltZeitlicher Zusammenhang mit der DienstausübungDie Verkehrskontrolle dauert im Zeitpunkt des Schlages noch an.
Typische Fehler
FehlerRechtswidrige Diensthandlungen werden mit rein privatem Handeln gleichgesetzt.
RichtigAuch eine rechtswidrige Diensthandlung kann den erforderlichen dienstlichen Zusammenhang aufweisen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema