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326 Definitionen

Austauschverbot

§ 264 StPO · Strafrecht

Das Austauschverbot bezeichnet den Grundsatz, dass das Gericht bei der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat im prozessualen Sinn nicht durch eine andere, verfahrensfremde Tat ersetzen darf. Erfasst ist der angeklagte einheitliche geschichtliche Vorgang mit den in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelheiten; die rechtliche Einordnung im Eröffnungsbeschluss bindet das Gericht nicht.

Merksatz

Entscheidend ist die Identität des angeklagten Geschehens, nicht seine rechtliche Bewertung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Anklage wirft Paul vor, am Montag vor einem Kino Leon mit der Faust geschlagen zu haben. In der Verhandlung berichtet eine Zeugin außerdem, Paul habe Wochen später in einer anderen Stadt eine Uhr aus einem Geschäft gestohlen. Dieser Vorfall hat mit dem Schlag nichts zu tun und ist nicht angeklagt. Das Gericht möchte seinem Urteil anstelle des Schlags ausschließlich den Vorfall mit der Uhr zugrunde legen.

Trifft „Austauschverbot“ hier zu?

„Austauschverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteilsfindung des Gerichts
    Das Gericht bestimmt, über welches Geschehen es urteilen möchte.
    erfüllt
  2. 2
    Angeklagte prozessuale Tat
    Der Schlag vor dem Kino ist der angeklagte geschichtliche Vorgang.
    erfüllt
  3. 3
    Ersetzung durch eine verfahrensfremde Tat
    Der geplanten Ersetzung steht das Verbot entgegen, weil der Vorfall mit der Uhr ein anderer, nicht angeklagter Vorgang ist.
    erfüllt
BFall B

2Die Anklage wirft Paul vor, am Montag vor einem Kino Leon mit der Faust geschlagen zu haben. In der Verhandlung stellt sich heraus, dass Paul bei genau diesem Schlag ein Trinkglas in der Hand hielt und damit Leons Gesicht traf. Das Gericht weist Paul auf die mögliche strengere Bewertung hin und gibt ihm Gelegenheit zur Verteidigung. 1Es möchte seinem Urteil den Schlag mit dem Glas zugrunde legen.

Trifft „Austauschverbot“ hier zu?

„Austauschverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersetzung durch eine verfahrensfremde Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteilsfindung des Gerichts
    Das Gericht bestimmt die tatsächliche Grundlage seines Urteils.
    erfüllt
  2. 2
    Angeklagte prozessuale Tat
    Der Schlag vor dem Kino ist als geschichtlicher Vorgang angeklagt.
    erfüllt
  3. 3
    Ersetzung durch eine verfahrensfremde Tat
    Der Schlag mit dem Glas gehört zu demselben angeklagten Geschehen; verändert sind lediglich Einzelheiten und die rechtliche Bewertung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Verbot wird gefolgert, dass das Gericht keine tatsächlichen Einzelheiten berücksichtigen dürfe, die von der Anklageschilderung abweichen.

RichtigInnerhalb desselben angeklagten geschichtlichen Vorgangs sind die in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelheiten maßgeblich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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