Definitionen
Anpassungsanspruch
§ 60 VwVfG · Öffentliches RechtDer Anpassungsanspruch gibt einem Beteiligten das Recht, die Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, seit Vertragsschluss so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zuzumuten ist; ist eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, kann der Vertrag gekündigt werden.
Entscheidend ist, ob die veränderten Vertragsgrundlagen das Festhalten am bisherigen Inhalt unzumutbar machen.
- 1Anpassung prüfenLässt sich der Vertrag zumutbar an die neuen Umstände anpassen, ist dies der vorrangige Weg.
- 2Kündigung prüfenErst wenn eine Anpassung unmöglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar ist, kommt eine Kündigung in Betracht.
- 1Anpassung prüfen Lässt sich der Vertrag zumutbar an die neuen Umstände anpassen, ist dies der vorrangige Weg.
- 2Kündigung prüfen Erst wenn eine Anpassung unmöglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar ist, kommt eine Kündigung in Betracht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt und ein Kulturverein schließen einen Vertrag über einen jährlichen Zuschuss aus dem städtischen Kulturförderprogramm für zehn Jahre. 2Die Förderhöhe berechnen sie gemeinsam anhand der geltenden Sicherheitsanforderungen und der daraus folgenden Kosten für kostenlose Ausstellungen; eine Übernahme außergewöhnlicher Änderungsrisiken durch den Verein vereinbaren sie nicht. 3Drei Jahre später verdreifacht eine bei Vertragsschluss nicht absehbare neue Sicherheitsvorgabe dauerhaft die notwendigen Betriebskosten. 4Trotz aller Einsparungen wäre der Verein bei unveränderter Förderung binnen Monaten zahlungsunfähig, während die Stadt die Förderung aus freien Mitteln erhöhen könnte.
Trifft „Anpassungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher VertragDer Vertrag regelt die Vergabe einer öffentlichen Kulturförderung.
- 2erfülltFür den Vertragsinhalt maßgebliche VerhältnisseDie bisherigen Anforderungen und Kosten bilden die gemeinsame Grundlage der Förderhöhe.
- 3erfülltWesentliche Änderung seit VertragsschlussDie dauerhafte Verdreifachung verändert die maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss erheblich.
- 4erfülltUnzumutbarkeit für die anspruchstellende VertragsparteiDie existenzbedrohende Belastung durch die außergewöhnliche, nicht übernommene Kostenänderung ist dem Verein nicht zumutbar.
1Die Stadt und ein Kulturverein schließen einen Vertrag über einen jährlichen Zuschuss aus dem städtischen Kulturförderprogramm für zehn Jahre. 2Für die Förderhöhe sind die damals geltenden Sicherheitsanforderungen und die daraus folgenden Kosten für kostenlose Ausstellungen maßgeblich. Weil eine neue Sicherheitsvorgabe bereits konkret angekündigt ist, vereinbaren beide ausdrücklich, dass der Verein die dadurch erwartete Verdreifachung der Betriebskosten selbst trägt; hierfür legt er ausreichend Geld zurück. 3Drei Jahre später tritt diese Vorgabe in Kraft und verdreifacht die Betriebskosten genau wie erwartet.
Trifft „Anpassungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher VertragDer Vertrag regelt die Vergabe einer öffentlichen Kulturförderung.
- 2erfülltFür den Vertragsinhalt maßgebliche VerhältnisseDie bisherigen Anforderungen und Kosten bestimmen die vereinbarte Förderhöhe.
- 3erfülltWesentliche Änderung seit VertragsschlussDie maßgeblichen Betriebskosten haben sich nach Vertragsschluss erheblich erhöht.
- 4fehltUnzumutbarkeit für die anspruchstellende VertragsparteiDie Kostenänderung entspricht genau dem ausdrücklich übernommenen und finanziell abgesicherten Risiko des Vereins.
Typische Fehler
FehlerDie betroffene Vertragspartei darf den Vertragsinhalt einseitig neu festsetzen.
RichtigSie hat einen Anspruch auf Änderung des Vertrags, aber kein einseitiges Änderungsrecht.
FehlerBei unzumutbar gewordenen Vertragsbedingungen kann stets sofort gekündigt werden.
RichtigEine Kündigung wegen veränderter Verhältnisse setzt voraus, dass eine Vertragsanpassung ausscheidet oder für eine Vertragspartei unzumutbar wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema