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Anpassungsentschädigung

§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Anpassungsentschädigung ist eine angemessene Geldentschädigung des Vorhabenträgers im Rahmen einer Planfeststellung. Sie setzt unzumutbare nachteilige Wirkungen auf Rechte eines Betroffenen voraus und tritt an die Stelle erforderlicher Schutzvorkehrungen oder Schutzanlagen, wenn diese untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind.

Merksatz

Geldentschädigung ersetzt den erforderlichen Schutz nur bei dessen Untunlichkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Behörde genehmigt den Ausbau eines Schifffahrtskanals durch einen Planfeststellungsbeschluss. 2Ohne zusätzlichen Schutz übertönt der künftige Schiffsverkehr auf der bisher ruhigen, täglich genutzten Terrasse von Leas Wohngrundstück tagsüber regelmäßig selbst laute Gespräche; im Haus schirmen vorhandene Schallschutzfenster den Lärm ab. 3Nach den technischen Untersuchungen könnte nur eine Wand unmittelbar am Ufer den Lärm auf der Terrasse ausreichend mindern. Diese Wand müsste in der Fahrrinne stehen und würde die Durchfahrt der Schiffe verhindern.

Trifft „Anpassungsentschädigung“ hier zu?

„Anpassungsentschädigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planfeststellung eines Vorhabens
    Der Kanalausbau wird durch Planfeststellung zugelassen.
    erfüllt
  2. 2
    Unzumutbare nachteilige Wirkungen auf eigene Rechte
    Der erhebliche zusätzliche Lärm beeinträchtigt die geschützte Wohnnutzung von Leas Grundstück unzumutbar.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlicher Schutz untunlich oder vorhabenunvereinbar
    Der einzig wirksame Schutz ist mit dem vorgesehenen Schiffsverkehr unvereinbar.
    erfüllt
BFall B

1Die Behörde genehmigt den Ausbau eines Schifffahrtskanals durch einen Planfeststellungsbeschluss. 2Ohne zusätzlichen Schutz übertönt der künftige Schiffsverkehr auf der bisher ruhigen, täglich genutzten Terrasse von Leas Wohngrundstück tagsüber regelmäßig selbst laute Gespräche; im Haus schirmen vorhandene Schallschutzfenster den Lärm ab. Eine Lärmschutzwand auf einem freien Uferstreifen kann die Terrasse wieder so ruhig machen wie bisher. Die Wand lässt sich mit geringem Aufwand errichten und berührt weder die Fahrrinne noch den Betrieb des Kanals.

Trifft „Anpassungsentschädigung“ hier zu?

„Anpassungsentschädigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlicher Schutz untunlich oder vorhabenunvereinbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planfeststellung eines Vorhabens
    Der Kanalausbau wird durch Planfeststellung zugelassen.
    erfüllt
  2. 2
    Unzumutbare nachteilige Wirkungen auf eigene Rechte
    Ohne Schutzmaßnahmen droht eine unzumutbare Beeinträchtigung der geschützten Wohnnutzung.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlicher Schutz untunlich oder vorhabenunvereinbar
    Eine wirksame Schutzwand ist mit geringem Aufwand möglich und mit dem Kanalbetrieb vereinbar.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerGeldentschädigung wird zugesprochen, obwohl geeignete und zumutbare Schutzmaßnahmen mit dem Vorhaben vereinbar sind.

RichtigErforderliche Schutzmaßnahmen haben Vorrang; Geldentschädigung tritt nur bei deren Untunlichkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben an ihre Stelle.

Rechtsfolge falsch

FehlerAls Zahlungspflichtiger wird stets der Staat angesehen.

RichtigDie Entschädigung schuldet der Träger des Vorhabens.

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